„jeden vorhin gemachten Communiom„Verträgen in allen nicht mitberührten^ „Punkten und Clauseln der mindeste Abr
! ,, bruch nicht geschehen; sondern dieselben
„nach wie vor in allen Kräften bleiben„sollen, also auch in dem Falle, wenn,„wider Erhoffen, während des Stollenber„triebes Streitigkeiten entstehen sollten,„den Betrieb des Stollens selbst dadurch„niemalen, so wenig äireÄe als per in.„stirectum aufgehalten, auch dagegen nie„ via kaAi verfahren, sondern die etwanigen„Differenzen, wo nicht per amicabilem„compoükionem, allenfalls per compro-„ miffu m, beygeleget werden sollen. Schließ;
/ ..lich ist
XVII.
1 „verabredet, daß von diesem Stollen-Vers„trage zwey Originale, mir Vorbehalt der„darüber einzuholenden Allerhöchsten und»/Höchsten Genehmigung und Bestätigung^ „ausgefertiget, das Eine von den sämmr-^ „Uchen Uembris des Königlichen Chur -„fürstlichen Ministern, das Andere von„den sämmtlichen Uemkriz des Hochfürst-E r „lichm