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preußisch-rheinischen Handels - Gesetzbuches, und zwar nach den Artikeln neuuundzwanzig all siebenunddreißigdesselben, gebildet, welche den Namen
rheinische Eisenbahngesellschaft
annimmt, und ihren Sitz in der Stadt Cöln hat.
2. Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber durch einen Administrationsrath undeine Dircction nach Maaßgabe der später folgenden Bestimmungen vertreten.
8. 3. Die Gesellschaft baut die Eisenbahn von Cöln über Düren und Aachen nach der belgischen Gränze,zum Anschluß an die Eisenbahn, die von Antwerpen bis an die preußische Gränze geführt wird. Die Richtungdieser Bahn wird im Wesentlichen folgender Maaßen bezeichnet: Dieselbe beginnt zu Cöln im Freihafen, sieüberschreitet das Vorgebirge in der Nähe von KönigSdorf und die Roer in der Nähe von Düren ; sie verläßtdas Thal der Jnde hinter Eschwciler-Pumpe und erreicht mittelst eines Tunnels bei Verlautenheide den Haar-bach ; sie überschreitet die Straße zwischen Aachen und Burtscheid in der Nähe des Marschierthors zu Aachen ,
verläßt den Aachen 'schen Gebirgskessel vermittelst eines Tunnels und erreicht alsdann, ohne Eupeu zu berühren,die belgische Gränze zwischen HerbeSthal und Weißenhaus. Die Spurweite der Schienenbahn soll diejenige derbelgischen Hauptbahn sein.
8. 4. Die Gesellschaft kann den Güter- und Personen-Transport auf der Bahn für eigene Rechnung be-treiben. Sie wird, wenn auch andere Unternehmer diese Transporte besorgen möchten, davon ein Bahngelderheben.
8. 5. Es kann die Gesellschaft auch, unter gleicher Benutzungsweise, Zweigbahnen von den nicht von derHauptbahn berührten Orten zur Hauptbahn bauen.
8. 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine noch bessere oder wohlfeilereFörderung der Transporte, als auf Eisenschiencu, möglich werden, so kaun die Gesellschaft auch das neue För-derungsmittel herstellen, und die Bahn, demselben angemessen, nach Anleitung des 8. 4 benutzen.
8. 7. Die Gesellschaft kann mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer
(der Gesellschaft) Bahn stehen, oder errichtet werden, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen, oderauch in solchen Eisenbahnen sich bcthciligcn. *
8. 8. Die Gesellschaft kann ferner für ihre Rechnung, jedoch nicht als ausschließliches Privilegium, die er-forderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von und nach den Stationsplätzen herstellen;dies bezicht sich nur auf die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte.
8. 9. Die Gesellschaft ist befugt, im Wege der unfreiwilligen Erpropriation, nach den Vorschriften derdarüber bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze und Beschlüsse der Staatsregierung die Grundstücke eigen-thümlich zu erwerben, oder vorübergehend zu benutzen, welche zum Bau der Eisenbahn und der dazu gehörigenAnlagen erforderlich sind.
Titel II.
Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung.
8. 10. Alle in diesen Statuten nicht angegebenen Verhältnisse zur Staatsregierung sind so zu betrachten,wie dieselben bei Vollziehung der Allerhöchst verheißenen Concession zu den beabsichtigten Unternehmungen zurFeststellung gelangen werden. Die desfallsigcn Bestimmungen der Staatsrcgicrung sind eben so bindend für dieGesellschaft, als wenn sie wörtlich in diesen Statuten enthalten wären.
§. 11. Auf gleiche Weise sollen Modifikationen oder Zusätze zu den Statuten, welche die Staatsregierungbei Vollziehung der Concession etwa vorschreiben möchte, für die Gesellschaft bindend sein.
8. 12. Die Direktion ist ermächtigt, wegen der durch die vorhergehenden beiden Artikel vorgesehenen Be-stimmungen mit der Staatsregierung die erforderlichen Verhandlungen einzuleiten und zum Schlüsse zu führen.Das Resultat dieser Verhandlungen soll dem Administrationsrathe zur Annahme oder Verweigerung Namens derGesellschaft vorgelegt werden.