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Die Stellung der Pharmacie zu Art. 31 der Bundesverfassung : Gutachten zu Handen der h. schweizerischen Bundesversammlung erstattet im Auftrag des Apotheker-Vereins des Kantons Zürich / von A. v. Orelli
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ein gebundenes Gewerbe sein; vollste Freiheit, Waaren anzuschaffen, wiees ihnen beliebt und sie so theuer zu verkaufen, als die Konkurrenz esrathsam erscheinen lässt, müsste den Apothekern zugestanden werden.Welche Folgen dies hätte, ist hier nicht zu untersuchen.

Nun hat aber die Bundesverfassung von 1874 keineswegs die Tendenz,auf dem Gebiete des Sanitätswesens jegliche Schranke zu beseitigen.

Es würde dies auch dem Geist der Neuzeit, dem wirklichen Fortschritt,ganz widersprechen. Mit Hecht wird die Hygieine heute so sehr gepflegtund in den Bereich der Gesetzgebung gezogen, wie es neuerdings im KantonZürich geschehen ist. Dass auch die Bundesverfassung diesen Anforderungengerecht werden will, ergiebt sich aus verschiedenen Bestimmungen, ins-besondere aus Art. 31, Z. 2 und Art. 69.

Ferner zeugen dafür verschiedene Berathungen im Schoosse der Bundes-versammlung, z. B. über das Gesetz betr. Verkauf von Geheimmitteln.Eine allgemeine schweizerische Apotheker-Ordnung oder ein schweizerischesMedizinalgesetz in engerem oder weiterem Rahmen ist noch nicht erlassen.

Die Frage, ob der Bund hiezu competent sei, erörtern wir hier nicht.Für uns scheint sie zweifellos. Wir behaupten, ein solches Gesetz sei nichtbloss in hohem Grade wünschbar, sondern geradezu ein Postulat der Bundes-verfassung und eine berechtigte Forderung der Jetztzeit.

Bis ein solches erlassen sein wird, bleiben die kantonalen Gesetze inKraft und zwar in ihrer Totalität und nicht bloss in einzelnen Bestim-mungen, da nach dem oben Entwickelten nicht ein einziger Artikel heraus-gerissen und abolirt werden kann, während die übrigen Voraussetzungenund correspondirenden Bestimmungen gleichwohl gehandhabt werden sollten.

Wir resumiren also den II. Abschnitt unserer Untersuchung dahin:

Das in Art. 31 der Bundesverfassung sanktionirte Prinzip der Ge-werhefreiheit ist auf den Apotheker nicht anwendbar; denn die Voraus-setzungen und Grundgedanken desselben sind nicht vereinbar mit der eigen-tümlichen Stellung des Pharmazeuten als Medizinalperson.

III. Die Praxis der Bundesbehörden bei Interpretationund Anwendung der Art. 31 und 33der Bundesverfassung.

Wir haben oben zu zeigen versucht, dass die Ausübung des Apotheker-berufes nicht der Betreibung von Gewerben oder gewöhnlichen Handels-geschäften gleichgestellt werden dürfe; daher auch der Grundsatz der Ge-werbefreiheit hier nicht von selbst und ohne Weiteres zur Anwendungkomme.