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Das St. Antönierthal im Prättigau in seinen wirtschaftlichen und pflanzengeographischen Verhältnissen / dargestellt von C. Schröter
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185
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Mehr als eine Amtsdauer aufeinanderfolgend kann ein Vorstandsmitglied zur Annahmeeiner Amtsstelle in den Vorstand nicht angehalten werden, und gilt Hiebei Bezahlung der Bußeals Bekleidung der Amtsstelle.

Art. 42.

Bei auswärts wohnenden Vorstandsmitgliedern wird Stellvertretung durch Genossenschafter,welche von dem erweiterten Vorstand genehmigt ist, oder angemessene Reisevergütung gewährt.Das gleiche Recht der Stellvertretung ist jedem Mitgliede deserweiterten Vorstandes" gestattet.

Art. 43.

Der Vorstand ist für seine Amtshandlungen verantwortlich und für fahrlässige oder pflicht-verletzende Schädigung der Genossenschaft derselben haftbar, mit Regreß auf den Fehlbaren.

Art. 44.

Die Generalversammlung ist jederzeit berechtigt, mit absoluter Mehrheit der gesammtenTheilrechte, Vorstandsmitglieder, welche die ihnen obliegenden Pflichten versäumen, vernachlässigenoder sie zu erfüllen außer Stande sind, abzuberufen.

Art. 45.

Als Gehalt beziehen die Mitglieder des Vorstandes die Besetzung von je einer Kuhweide perJahr und bei Zeitversäumniß über 1/4 Tag in Castels 2 Fr. per Tag. Zeitversäumnisse außerhalbSt. Antönien werden nach Umständen entschädigt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beziehen das Taggeld des ordentlichen Vorstandes.

VI. Kcschästskreis der Verwaltungsorgane.

») Vorstand.

Art. 46.

In den Geschäftskreis des Vorstandes fallen:

1. Handhabung der Statuten und Ausführung der Beschlüsse;

2. Besorgung der Instandhaltung der Mauern, Wege, Brücken und Hirtenhütten;

3. Einberufung und Leitung der Generalversammlung;

4. Führung und Ausbewahrung der Kasse und Protokolle;

5. Einzüge der Bußen und aller in die Alpkasse fallenden Gebühren und Taxen;

6. Besorgung der aus der Alpkasse entfließenden Ausgaben;

7. Anordnung, Leitung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Gemeinwerkleistung;

8. Vertretung nach außen und gegenüber dritten Personen;

9. Beaufsichtigung der gesammten genossenschaftlichen Weid- und Waldnutzung;

10. Bestellung der Hirten, wenn dies nicht durch die Generalversammlung erfolgtoder erfolgen kann;

11. Jährliche Vorlage der Verwaltungsrechnung;

12. Versteigerung der Grasloser;

13. Annahme und Kontrolle des Bezahl- und angenommenen Viehes;

14. Besorgung des Logis der Hirten;

15. Anweisung des Riedmähens;

16. Bestimmung über Einstallung und Ausliegen der Kühe;

17. Beaufsichtigung und Regulirung der Alpmarchen.

Art. 47.

Die Geschäftsführung des Vorstandes ist, mit Ausnahme der Kassa und Protokollführung,eine collegiale und entscheidet bei Schlußnahmen die absolute Mehrheit.

b) Erweiterten Vorstand.

Art. 48.

In die Kompetenz des Vorstandes gehören:

1. Bestimmung der Entfernung der Ziegen aus den Wiesen

2. des Auslassens;

3. der Alpfahrt;

4. der Alpentladung;

5. der Weidränmnng;

6. des Schneewetterweidgangs;