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9. Das Auslässen von Schweinen am Stafel 5 Fr. per Stück bei jeder Uebertretung;
10. Das Auslässen ganzer Stiere unter die Galtviehhabe mit 50 Fr.;
11. Das Auslässen unerlaubter Zuchtstiere unter die Kühe 50 Fr.;
12. Das Halten unerlaubter Kühschafe 10 Fr.;
13. Benutzung der Weide nach bestimmter Räumung per Stück Großvieh 2 Fr.per Tag;
14. Unterlassene An- und Abmeldung des Bezahlviehes mit 5 Fr. per Stück;
15. Unterlassene Einstallung des Galtviehes 5 Fr. per Stück;
16. Unterlassenes Zeichnen des Galtviehs per Stück 2 Fr-;
17. Unerlaubtes Halten von Widdern und Böcken bei den Ziegen 5 Fr. per Stück;
18. Mistsammeln aus Weidboden 5 Fr. per Uebertretung;
19. Verspätete oder unterlassene Anzeigen über Handänderungen 5 Fr. per Weide.
Art. 54.
Bei vorhandenen Reklamationen entscheidet auf Begehren des Reklamirenden der erweiterteVorstand über Zulässigkeit der statutarischen Bußen, und haben alsdann die diesfalls ergehendenVorstandskosten dem Entscheide zu folgen. Reklamationen wegen allfälliger Unkenntniß derStatuten werden abgelehnt.
IX. Stalutenreviston.
Art. 55.
Die Genossenschaftsstatuten und Beschlüsse werden ganz revidirt, ergänzt oder abgeändert,sobald die absolute Mehrheit der Theilrechte schriftlich es verlangt oder die absolute Mehrheit derstimmenden Antheilrechte der ordentlichen Generalversammlung es beschließt.
X. Ueöergangsöestimmungen.
Art. 56.
Mit diesen Statuten, die sofort in Kraft treten, werden alle früheren Gebräuche undGewohnheitsrechte, welche mit denselben im Widerspruch stehen, aufgehoben und außer Kraftgesetzt. Die bisher allfällig ausstehenden Verwaltungs- und damit in Zusammenhang stehendenGenossenschaftsspesen, sowie die mit Inkraftsetzung der gegenwärtigen Statuten ergangenen undergehenden Unkosten werden aus der Alpkasse bestritten.
Art. 57.
Die Genossenschaft soll ins Handelsregister eingetragen werden.
St. Antönien, den 18. April 1891.
sig.: Hs. Flütsch, Platz.
Kd. Flütsch, Ober-Meierhof.Christian Flütsch, Büöl.Andreas Ftütsch, Aschüöl.Conrad Flütsch, Schwendi .Conrad Ftütsch, Zun.tZrost Ctavadatscher.
Zum Vergleich möge hier ein Alpbrief vom Jahr 1701 abgedruckt werden, derdie damalige Alpordnung enthält. Er wurde dem Verfasser von Herrn Hans Flütschzur Verfügung gestellt.
Ano 1701 den 10. April in St. Anthönien.
Daselbsten ist eine Ehrsame gemeind Partnuner Alpgenoßen zusammen komm auß Betrachtungdaß Jetz eine Zeit lang her sehr vil schädlich mißbrllch ingerißen und eine lange Zeit In Un-ordnung gebraucht daß der Alp zum höchsten schaden und Nachtheil auch allen alten ornungenund Briefen schnuor grad zu wider ist also ist mann genöthigt worden ein Einhellige ResolutionZu faßen und mit allem ärmst alle schedliche Mißbräuch ab zu schaffen und heingcgen guoteornungen in Zuführen und zu halten in daß künftige Nämlich daß da dienen mag zu Vermerungund erbaunng der Alp und ist mann dießfahlß einhellig zusammen getreten und zwei alpmeisteraGesetzt die Jenigen haben vollkommener gemalt in Namen der Gemeindt Partnuner Alp von Jahrzu Jor Alle hier nach follgende satzunga steif u. fest unzerbrüchlich Zilhalten und alle feller diedarwiderhandlen wurden muthmillig die sollend die zwei Alp Meisteren mit rath der gmeind mitBuoß anlegen nach dem feler daß mann dann von Zeit zu Zeit recht und Mich fundt und vs-