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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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12
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ir I. Abschnitt. Von der Nothwendigkeit

von der Regel, welche eine große Ucberlegung und Be-hutsamkeit erfordert, und ohne äußerste Noth nicht er-wählet werden sollte. Es ist ein gewaltsames Mittel,welches die Freyheit der Commercien einschränkendernatürlichen Freyheit der Unterthanen Gewalt anthut,indem es den freyen Gebrauch ihres Vermögens undder Annehmlichkeiten des Gebens hindert, und welches inauswärtigen Staaten die Repressalien nach sich ziehet,daß die Einführe unserer landesproducw gleichfallsverbothen wird, wodurch immer neue Schwierigkeitenindem Kaufhandel entstehen.

Vttrachtllnz Man hat vor kurzen in Schweden die Einführetothenen fast aller Waaren verbothen, die im strengen Ver-Waaren in stände entbehrlich sind, oder die zum Wohlleben undSchweren. zur Ueppigkeit dienen. Wenn sich dieses Verboth aufeine genaue Ausrechnung von der Ein - und Ausfuhrealler Waaren, oder der allgemeinen Handlungsbilanz,gründet, wie es von dieser denen öconomifchen Wif-senschasten eifrig ergebenen Nation wohlzu vermuthenist, und wenn sie gar feine Mittel und Wege vor sichgesehen haben, die Ausführe ihrer Landesproducte zuvergrößern; so sind diese Maaßregeln allerdings zubilligen. Es hat mit der Wirthschaft des Staatseben die Beschaffenheit, als mit der Haushaltung einerPrivatperson. Der Ein - und Ausgang des Geldesjm Staate, ist eben dasjenige, was die Einnahme undAusgabe eines Privatmannes ist. Gleichwie nun ein je-der Haushalter natürlicherWeise ohnfehlbar zu Grunde

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