mit der Versass, und Beschaff, des Staats. ?rErstes Hauptsiück des dritten Abschnittes,
Von denen
Maaßregeln und Anstalten zu Anlegungund Gründung der Manusactnrenund Fabriken.
nr haben oben gezeigt, das die Manufakturen Men mußund Fabriken einem Lande nothwendig und nütz- MEfttta,lich sind. Man muß dieses von allen Arten derselbenohne Unterschied behaupten. Eine jede erspahret den vor das mci,Ausfluß des Geldes auö dem Lande; eiye jede kann zu Aß^xa,!-auswärtigen Commercien und mithin zu Bereicherung des Met.des Landes dienen und eine jede beschäfftiget die HLndsder Unterthanen mit nützlicher Arbeit und verschaffetihnen Nahrung und Unterhalt. Eine weise Regie-rung muß demnach den großen Grundsatz haben, alleund jede Arten der Manufakturen und Fabriken, dienach Beschaffenheit des Landes und der Himmelsge-gend nur immer möglich sind, im Lande anlegen zulaßen. Allein, wenn es noch im Lande mit denen Ma-nufakturen und Fabriken, außer denen gemeinen un-umgänglichen Handwerken, ziemlich leer ausstehet; sokann man nicht aufeinmal alle und jede Manufakturenzttgleich anlegen. Man muß mit einigen denAnfangmachen ; und da fragt es sich, welche vor andern denVorzug verdienen. Man kann hierauf kurz antwor«trn, daß man die nothwendigsten Manufakturen undFabriken zuerst anlegen muß. Diejenigen Manufa-kturen und Fabriken sind aber allemal am nothwen-digsten, vor welche das meiste Geld außer Landes gehet.
Der große Endzweck der Manufakturen und Fabriken
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