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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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73
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der Manufactmen und Fabriken. yz

nigen Waaren und ihr Werth in denen Zollregisternverzeichnet seyn müssen, die bey dem Ein- oder Aus-gange nichts entrichten; so muß die Kenntniß aus dernen Zollregistrrn allerdings zuver'äßig seyn. Zu demEnde mästen alle Iahys von denen ein-und ausgehen-den Waaren und ihren Werth der Regierung aus de-den Zollregistern richtige Extracte vorgeleget werden,die in Tabellen gebracht werden können, damit der Re-gent und seine Minister alles aus einmal übersehen kön-nen. Es ist gewiß, daß man schwehrlich. di§ aller-genaueste Richtigkeit von denen aus-und eingehendenWaaren aus denen Zollregistern erwarten kann, weilviele Zollbetrügcreyen vorgehen und der wahre Werthher Waaren öfters verschwiegen wird. Allein eine sehrgenaue Richtigkeit ist auch hier nicht nöthig. Manwird doch allemal sehen, welche Waaren das meisteGeld außer Landes ziehen; und wenn man glaubt, daßes nöthig ist, die Sache mit einer genauern Richtig,keit zu wissen; so kann m qn den Zollregistern mit an-dern Untersuchungen zn Hülfe kommen. Man kannz. E. die Kaufleute, Handwerker und alle andereUnterchanen einige Jahre hindurch anhalten, daß siebey Ende eines jeden Jahres ein Vcrzeichniß eingebenmüssen, was vor Waaren sie aus andern Ländern ha-ben kommen lasten, wie viel eine jede an Werth beträgt,und was. ein jeder an Landeswaaren in auswärtigeStaaten ausgeführet und verkaufet hat. Diese Ver-zeichnisse, müssen von denen Obrigkeiten in Tabellen ge-bracht und daraus allgemeine Tabellen und Eytracteüber eine jede Provinz gemacht werden. Dieses Der-

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