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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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87
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der Manufacturen und Fabriken. 87

z» laßen, oder mit großen Verlust wieder an Privat-personen zu verkaufen. Die Ursachen des Verfallssind vorhin gezeiget. Alles was der Regent thun soll,ist, daß er Manufacturen und Fabriken anleget, bloßsie im Lande zu gründen und in Gang zu bringen. Dieses ist eine löbliche Vorsorge und Unternehmung, zu-mal wenn es schwer hält, im Lande Entreprenneurs zufinden. Allein so bald sie in Gang gebracht sind undbestehen können; so muß er sie an Privatpersonenülu rlassen, wenn er guten Grundsätzen gemäß verfah-ren will.

Wenn es zu rechtfertigen ist/ daß der Regent selbst Zu Bedürftauf feine Rechnung Manufacturen und Fabriken an-K^iegshee-lcgt; so ist es zu Verfertigung der Nothwendigkeiten humidervor fein Kriegsherr. Hier ist der Regent selbst Haus- büken anle-hälter; und es kann einem Haushälter nicht verdacht^"'werden, wenn er seine Nothwendigkeiten selbst verfer-tigen läßt. Ueberdieß, wenn er hier durch eine guteWirthschaft etwas erspahren kann; so ist es so gut,als crspahret er seinen Unterthanen etwas, weil sie destomehr Abgaben entrichten müssen, je mehr die Unter-haltung des Kriegsheeres Aufwand verursachet. Wenner die Nothwendigkeiten vor sein Kriegsherr einkauft;so haben einige seiner Unterthanen Nahrung und Ge-winnst dabey. Allein wenn er durch Anlegung eignerManufacturen und Fabriken etwas an dem Aufwandserspahret; so gewinnen dabey alle seine Unterthanen inAnsehung der Verminderung der Abgaben. Es kann

§4 auch