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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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88
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88 Ul. Abschn. von Anlegung und Gründung

auch dem unerlaubten Vortheile, welche die RegstmentS und Compagnie Comniendanken, oder die Liese»kanten, und gemeiniglich beyde zugleich in vielen Lan-den dabey machen und wodurch entweder der Monai ch,oder der arme Soldat, hintergangcn wird, auf keinebeßrs Art vorgebogen werden, als wenn der Regentdiese Nothwendigkeiten selbst verfertigen laßt. Un-terdessen werden dabey eine große Aussicht und klugeMaaßregeln erfordert. Denn wenn die Directeurssolcher Anstalten gleichfalls ihren eignen unerlaubtenVortheil dabey ziehen, so ist es allemal besser sich derLieferanten zu bedienen, weil der Reichthum eines KaustManns oder eines Manufacturherrn mehr Einfluß ineinen blühenden Nahrungsstand hat, als der Reich,thun» eines Bedienten des Staats. Zu dem Ende istes anzurachen, daß der Regent zwar überhaupt dieAnstalt unterhalt und die Materialien anfchafr, daßer aber die Arbeit Admedialionsweise an dem wenigstfordernden verdinget, z. E. daß er vor die Verferti-gung eines Rohres zum Feucrgewchr, vor eine Sebel»klinge, vor eine 12pfundige Canone zugießen undzu bohren, vor eine Eile Tuch zu machen und zu fa»hen u. s. w. so und so viel bezahlet, als man Licitati»onSwcise mit ihm übereingekommen ist. Diese Anstastten können alsdenn viel genauer übersehen und dieNachiäßigkeit und der Unterfchleif vermieden werden.Ich habe auch schon in meiner StaatSwiithschasteri'n-nert, daß die Direktion der Manufakturen und Fabri-ken zum Behuf des Kriegheereö allemal besser denenFinanzcollegiis als denen Kriegesbedienten überlasstn

wird.