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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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134
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iz4 Ill.Absch.von Anlegung und Gründung

schon oben davon geredet, daß die frühzeitigen Titelmehr die Eitelkeit und Verschwendung und folglichden Untergang der Fabrikanten nach sich ziehen/ alsdaß sie daö angelegte Werk befördern sollten.

Asch die ge- Die Achtung vor die Manufacturiers und Fabl'ir

mcineuMa- ^ ^ g.,.

nusactsrar- kanten muß sich nicht allein auf die Anleger solcher

gewiße""^" Werke, sondern auch auf die gemeinen Arbeiter crstre.

Achtung ^ Sie müssen von der Werbung und Soldaten,

hen. diensten befreyct seyn. Man kann ihnen in Degentragen, wenn es einmal im Lande andern Künsten undGewerben gestattet wird, in Kopfsteuern und andernkleinen Abgaben verschiedene Vorzüge zugestehen; undwas würde es nicht vor eine Aufmunterung zu diesenNahrungSgeschaften seyn, wenn man verordnete, daßin Landen, wo die Leibeigenschaft statt findet, derjenige,so gemiße Jahre bey denen Manufacturen und Fabri-ken gearbeitet hat, von diesem Joche frey seyn sollte.Der Landesherr könnte dem Herrn des Leibeigenen da-vor eine Vergütung zugestehen, wenn er sich aus Gül-tigkeit seiner landesherrlichen Befugniß und höchstenGewalt nicht gebrauchen wollte, die man ihm in allenDingen, die zum allgemcinenBesten des Staats gerei-chen, nicht absprechen kann. Wenn aber auch diesesnicht geschähe, so würden die Herren der Leibeigenendabch nichts einbüßen. Eben diese Leibeigenschaft undder Mangel der Nahrung veranläßet in solcher Län-dern, daß jährlich eine große Menge Leibeigener ausden, Lande gehen, um in andern Staaten ihrer Un-terhalt und ein beßcresSchicksahl zu finden, ohne daß

es