der Manufakturen und Fabriken. 167
Die Einrichtung der Zölle auf die durchgehenden b) In Anse-Waaren kann gleichfalls zu dem ausländischen Dcbic durchaehe»,unferer Landeswaaren gar viel beytragen. Diejenige!! ^fremden durchgehenden Waaren, davon wir die nänu siark mitltchen rm Lande gewinnen, muffn mrt fehr hohen Zol- ,egen sind.lcn beleget werden. Die durchgehenden Waaren, dieunsern Landeswaarcn ähnlich sind, und mithin unfernDebit schwächen, müssen gleichfalls mit hohen, jedochgegen die vorigen etwas gemäßigter» Zöllen beschweh-ret werden; und alle andere durchgehende Waaren sindzwar mäßigen aber nicht allzugeringen Zöllen zu unter-werfen, in so ferne sich nämlich der Staat, durch deßenGebieth die Waaren gehen, gegen fremde Nationendurch Tractate und andere Verbindlichkeiten zu einergewißen Beschaffenheit der Zölle nicht anheischig ge-macht hat. Vielleicht dürfte man wider diese vorgc-schlagene Einrichtung der Zölle verschiedenes zu erin-nern haben; und ich muß sie also mit Gründen unter-stützen. Wenn ein Staat eine so glückliche Lage hat,daß andere Nationen mit denen benöthigten fremdenWaaren sich nicht anders versorgen können, als solchedurch die, seinem Gebiethe unterworfenen, Meerengen,
Flüße und Landstraßen durchzuführen; so kannman ihm wohl nicht absprechen, daß er befugt ist, vondieser glücklichen Lage allen möglichen Vortheil zu zie-hen. Wenn es wahr ist, daß die Völker über daSje,nige, was sie besitzen und in ihrer Gewalt ist, ein Ei-genthum haben, wie niemand läugnen kann; so kannman auch nicht bestreiken, daß sie ihr Eigenthum so hochzu nutzen befugt sind, als sie immer können. ManL 4 kann