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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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236
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2Z6 V. Abschnitt. Von Erhaltung

richte einrichten. Diese wenigen Manufacturierswürden entweder alle Beysitzer des Gerichtes werden,und alödenn würde dieses Judicium in Ansehung derunter ihnen entstehenden Streitigkeiten ganz unnützeseyn, oder wenn man nur ein paar der ältesten zuBeysitzern nehmen wollte; so würden diese dadurch umso eher Gelegenheit haben, den oben berührten gewöhnelichtn Neid und Verfolgung gegen die neuansangen-detz. Fabrikanten mit mehrern Nachdruck auszuüben.Mich beucht ich habe diese Umstände bey anfangende»Manufakturen und denen frühzeitig errichteten Manu-facturgerichten in der That bemerket. Diese Gerichtesind also keine Sache, die bey der ersten Gründungder Manufakturen statt finden kann. Allein alle dieseUmstände fallen weg, wenn die Manufakturen bereitsin einem blühenden Zustande sind; und alödenn sindsie ein nothwendiges Mittel ihrer Erhaltung. Wenndiese Gerichte den abgeziclken Endzweck bewirken sollen;so müssen in einer jeden Stadt, wo blühende Com-mercien und Manufakturen sind, zwey dergleichenluäicis angeordnet werden, nämlich ein oberes undunteres; und jedes muß aus einigen geschickten RechlS-gelehrten, sowohl als aus einigen erfahrnen Kaufleu-ten und ManufacturierS bestehen. Aus dem unternergehen dioAppellationen an das obere Handelsgerichte.Denn wenn die Appellationen an die ordentliche» Hä-hern Landes luciicia ergehen sollten; so würde der End»zweck dieser Gerichte nur zur Helfke erreichet werden.In Leipzig ist die Einrichtung wirklich also beschaffen;und es ist nur erlaubt bey einer gewissen Summe und

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