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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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34
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Z4 II. Mtheil. !. Abschil. I. Hauptst.

da hingegen die aus allen andern Tüchern verfertigtenKleider nur einmal in den Regen kommen dürfen, umsogleich ein altes und unscheinbares Ansehen zu erhal-ten. Es ist wohl sehr leicht, unsern Tüchern ebendiese Vollkommenheit zu geben; und es ist in der Thatzu verwundern, daß die Gesetze diese kalte Presse beyuns noch nicht eingeführet haben; da ihr Vorzug außerStreit ist, und überdieß die Tücher so leicht in derPresse verbrannt werden können -). Dürfen wir unsbey so geringer Aufmerksamkeit der Gesetze wohl wun-dern, daß unsere Tuchmanufacturen von ihrer Voll-kommenheit noch entfernet sind?

Die enq- Eben so scharf ist es in Engelland verboten, die

lachen Tu- Tücher an den Nahmen über die Gebühr zu streckenchcr wer- ^ ^ ^

den nicht und auszudehnen. Das Strecken darf an einem Strick

gcßrecket. Tuch nur eine Elle in die lange und ein halb Viertelin die Breite betragen. Wenn jemand anzeiget, daßein Tuchmacher ein Stück Tuch mehr ausgedehnet habe,oder wenn er nur, die Werkzeuge zu dem Strecken beydem Rahmen liegen gesehen zu haben, bezeuget: so be-kommt er eine Belohnung mit Verschwciguug seinesNamens. Auch hierinnen fehlet es bey uns und inandern Ländern an Gesehen und Aussicht, die doch soleicht Statt finden könnten.

Was

*) Gesetze wider die heiße Presse haben wir schon vor hun-dert Jahren gehabt; z. B. der Rath von Franlfmt amMayn verbot sie im Jahre i6;o, und erneuerte diesesVerbot im Jahre 16,4. Aber über die Beobachtung sol-cher Manufaetnr. Gesetze wird in Tcurschland nicht sostrenge, als in England, gehalten.