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Johann Heinrich Gottlob von Justi ... vollständige Abhandlung von den Manufacturen und Fabriken. Erster [- zweyter] Theil
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248
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2^F m.Abth. l.Abschn. s.Hauptst. Vonre.

l^ombac auf Seide hat "). Allein, wenn man dieseszulaßt; so sollten wenigstens die Gesetze ein anderesäußerliches Kennzeichen verordnen, wodurch der Un»terschied von ächtem Gold und Silber so fort erkanntwerden kann. Ich kann nicht gbsehe», daß derglei-chen Arbeiten von Tombac dem gemeinen Wesen ebennützlich sind. Sie laufen ziemlich in das Geld; undwenn man rechnet, was man aus gutem Gold undSilber wieder ausbrennen kann; so haben diejenigen,so sich der tombafenen Arbeit hedienen, eher Scha-den als Vortheil davon,

*) 2a Frankreich ist die merkwürdige Verordnung, überdie Verfertigung der goldenen und silbernen Dorten, densisteu Ma» gegeben. In selbiger ist Galercnstrasevon neun I^ueu auf die Verfälschung der edlen Me-talle in diesen Arbeiten gesetzt worden. Bey dreyjähri-ger Oralere,.straft ist verbeten, falsches Gold und Silberauf Gilde zu spinnen, und, so viel ich erfahren habe, wirddarüber noch jetzt strenge gehalten. Jedoch ist bey denunächlen Dorren erlaubt, zur Kette derselben Fleuret-seide, und zum Einschlage, Quasten und andern Ziera-rhen (enjolivamcncz) rohe Seide zu nehmen, doch mitder Bedingung, daß in der Kette und an den Saalenden,der Länge nach, ein rother Faden eingewirkt werde, derallemal, man mag die Galonen anschneiden, an welchem^nde man will, in die Augen falle.

Zweytes