Buch 
1 (1798) Schilderung des Gebirgsvolkes vom Kanton Appenzell / von Joh. Gottfried Ebel
Entstehung
Seite
220
JPEG-Download
 

Zivil- und Kriminal- Juſtiz. Gerichtlicher Zweikampf. An-zahl der Hingerichteten, und der Selbſtmoͤrder. Gerichts-Ordnung. Geſetze.

Die Organiſation der verſchiednen Gerichtskollegien habeich ſchon auseinandergeſetzt. Die Rechtspflege koſtet inInnerosden wenig oder gar nichts. Der klagendeTheil geht zu dem Landammann, traͤgt ihm ſeine Sachevor, und fragt, ob er den Gegner vor Gericht laden ſoll;giebt der Landammann dazu den Befehl, ſo zahlt der Klaͤger dem Landweibel 4 Kreuzer fuͤr die Zitation. Advokatengiebt es nicht; daher traͤgt jede Parthei vor Gericht muͤnd-lich ihre Streitigkeit vor. Derjenige, welcher nicht ſelbſtſeine Gruͤnde deutlich entwickeln kann, oder furchtſam iſt,erwählt ſich einen der anweſenden Richter zum Sachwalter.Oefters geſchieht es, daß eine Parthei denjenigen Raths-herrn dazu erwaͤhlt, von dem ſie fuͤrchtet, daß er ihr entgegen ſei. Jeder Prozeß wird gemeiniglich in einer Gerichtsſitzung entſchieden, und nie dauert derſelbe laͤnger als einhalbes Jahr. Will eine Parthei das gefaͤllte Urtheil ſchrift-lich haben, ſo bezahlt ſie dafuͤr einige Kreuzer dem Land-ſchreiber. Die Appellation an den Landrath, der hoͤchſtenInſtanz, koſtet nichts, ausgenommen, wenn die Ungeduldeiner der prozeſſterenden Theile eine außerordentliche Sitzungverlangt; alsdann muß ſie jedem Rathsherrn fuͤr ſeineVerſaͤumnis, einige Entſchaͤdigung geben, welche fuͤr alleRatsherren zuſammen 40 bis 50 Gulden betragen kann.Beſtatigt der Landrath das Urtheil des kleinen Raths,ſo