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1 (1798) Schilderung des Gebirgsvolkes vom Kanton Appenzell / von Joh. Gottfried Ebel
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222
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1) Sie ſollen nie in einem Hauſe, beſonders in keinemWirthshauſe, ſondern unter freiem Himmel geſchehen.

2) Es ſollen mehrere Zeugen zugegen ſeyn.*

3) Die beiden Perſonen, welche kaͤmpfen, ſollen ſich heraus gefodert; und zum Kampf eingewilligt haben, wel-ches anzeigt, daß jeder glaubt dem andern an Kraͤf-ten gewachſen zu ſeyn.

4) Die Kampfer ſollen keine Fingerringe tragen, nochboßhafter weiſe einander auf den Bauch ſchlagen oderſtoßen, noch an andere empfindliche Theile gefaͤhrlicheGriffe thun, unter der Androhung fuͤr den Thaͤter,als ein ſchlechter Kerl angeſehen und beſchimpft zuwerden.

Wenn zwei Landleute kaͤmpfen, und einer den andernzu Boden wirft, oder einer dem andern zu ſehr an Kraftüberlegen iſt, ſo reißen die als Zeugen dienende Maͤnnerdie Streitenden aus einander, der Krieg iſt entſchieden,man ſoͤhnt die beiden Kampfer aus, und am Ende muͤſſenſie im Wirthshaus, wie es hier heißt, den Friedentrinken. Alle andere Schlaͤgereien, wenn ſie nicht indieſer Form, und nach ſenen vier Geſetzen geſchehn, werden von dem Rath willkuͤrlich mit großen Geldſtrafen belegt.Wenn ein Landmann einem andern drohet, ihn zu ſchlagen,und dieſer jenen wegen ſeiner Ueberlegenheit zu fuͤrchten hat,ſo kann er ihm durch den Landweibel den Frieden anbietenlaſſen, worauf der andere, im Fall er den angebotenen Frie-den uͤbertritt, als Ruheſtoͤrer verhaftet, und an Leib undEhre beſtraft wird. Dieſe gerichtlichen Fauſtkaͤmpfe ver-

b mindern