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1 (1798) Schilderung des Gebirgsvolkes vom Kanton Appenzell / von Joh. Gottfried Ebel
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224
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gerufen; und ſind die Stimmen zum Leben und zum Todegleich, ſo entſcheidet der Landweibel woie naturlich zum Le-ben. Die abſolute Mehrheit verdammt zum Tode. Manmuß über den gänzlichen Mangel aller das Leden ſchuͤtzen-den Formen erſchrecken, wenn man dedenkt, daß eine ein-zige Stimme mehr uber das wichtigſte Gut eines Menſchenentſcheidet; daß die Mehrheit zum Tode oder Leben ganzdem Zufall unterworfen iſt, weil die Rathsglieder durchihren Eid nicht verbunden ſind jedesmal im Landrathe zuerſcheinen, wenn uͤber einen angeklagten Verbrecher ge-richtet wird— und daß alſo durch das Ausbleiben einigerRichter das Urtheil ganz zum Nachtheil des Angeklagten ausfallen kann. Sobald das Urtheil gefallt iſt, wird es bei off-nen Thuͤren kund gethen; verdammt es zum Tode, ſo brichtder Landammann einen hoͤlzernen Stab entzwei, und wirftdie Stucke unter das Volk mit den Worten:„Wenn donn„keine Gnade ſtatt findet, ſo gnade ihn Gott “. Der Verur-theilte kann weder uͤber die Sache noch uber die Form ſeinesProzeſſes an irgend ein Tribunal appellieren; denn derLandrath iſt das einzige, und hoͤchſte Blutiger icht.

Seit den letzten funfzig Jahren ſind in Inneroo;den 18 Perſonen hingerichtet worden, unter denen ſich neunAusländer, und neun Eingeborne befanden. Die neunFremde, und fuͤnf Landleute wurden wegen Diebſtahl, einVater mit ſeiner Tochter wegen Blutſchande, einer wegenB..„ und der Landammann Suter als vorgeblicherStaats verbrecher verurtheilt; einer von dieſen wurde auf-gehaͤngt, alle uͤbrigen aber enthauptet. In eben dieſemZeitraum erhaͤngten ſich in dem katholiſchen Appen zell 9 Eingeborne, unter denen eine Weibs perſon war.Nach den Landesgeſetzen werden die Seldſtmoͤr der von demScharf-