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Weiden gemiethet oder Heu gekauft, ſo gilt das Zugrechtgegen ſie nur bis im Anfang des Februars, auſſerordent-liche Falle ausgenommen(1750.) Die Pfandbriefe, wel—che durch Erbſchaft auſſer Landes fallen, ſollen mit 75Gulden fur jedes hundert(1771) in dem erſten halbenJahre von den Miterben, wenn dieſe nicht wollen, in demzweiten halben Jahre von dem Beſitzer des Guts auf wel-chen jene Pfandbriefe ſtehen, und nachher von jedem Land-mann gezogen werden. Bewegliche und unbewegliche Guͤ-ter„welche durch Erbſchaft an Fremde fallen, ſollen 10Gulden von jedem Hundert ganz gerechnet, aber nicht zufuͤnf und ſiebenzig Gulden angeſchlagen, Abzug gebene 1788.5
J Ein jeder der die freie Verwaltung ſeines Eigenthumshat, kann fuͤr einen andern Buͤrge werden; den Weiberniſt es verboten(16937) auuͤgenommen wenn es mit Wiſ-ſen des Ehemanns oder der Obrigkeit geſchieht, oder eineFrau um ihres eignen Vortheils willen Buͤrge wird.
Aus Mangel des Geldes werden die unbeweglichenGuͤter groͤßtentheils mit Pfandbriefen erkauft und bezahlt.Deswegen ſind folgende Geſetze dafuͤr gemacht. 1) Wennmit einem Zedel bezahlt wird, welcher binnen einem Monatin Verfall kommt, ſo kann derſelbe während vier Wochenwieder zuruͤckgegeben werden(1583, 1698.) 2) Wennmit Hauptmannszedeln bezahlt wird, ſo iſt man nicht ver-bunden ſie anzunehmen, wenn das Jahr verfloſſen iſt, inwelchem der Roodshauptmann beſcheinigt hat, dag dieſerZedel zweifaches Unterpfand habe; ſie ſollen erſt wieder er-neuert werden. 3) Wenn der Schuldner eingegangen. iſt,in Zeit von acht bis zehn Jahren mit Zedeln von zweifa-chen