ger, welcher sich mir einer fremden Frauensperson verhev-rathet, ein gewisses Geld erlegen — man nennr es Einzug-Geld. Für eine Landsfrcmde zahlt er ras Kronen; für ei-ne aus der Schweiz 7; Kronen; für eine aus dem Kanton;o Kronen. Dieses VerbürgerungSgeld wird so vertheilt:Ein Drittel erhält seine Zunft, oder Gesellschaft, wohiner gehört; die r andern Drittrhcile fallen dem kilco- oderderBürgcrkammerzu. EinBürger, wenn er heyrathetmuß sich auf seiner Zunft mit Erlegung einer gewissen,Loch mäßrgen Summe Geldes einschreiben lassen; wogr-gen cr einen Bürgerschcin empfängt. Unterläßt er dieseAnmeldung, so giebt er gleichsam tarnte sein Bürger-recht auf.
In vorigen Zeiten wurde den zu Stadt-Pfarrernund Professoren erwählten Herrn, wenn sie »och nichtBürger waren, das Bürgerrecht geschenkt. ,674 aberist dieses Vorrecht, abgestellt und beschlossen worden,daß eincm'KonventSglicd nur das Habitantenrccht zu-kommen wll. Auö.diesem geistlichen Stamme kommenviele heutige Bürger her.
Die Berner Bürgerschaft wird eingetheilt in Regi-iiicntLfähigc Bürger, und in ewige Einwohner oderHabi-tantcn. Die ganze Bürgerschaft bestehet in iü Zünften,und muß ein jeder Bürger, wenn er eine Bedienungerhalt oder sich vcrhcyrathet in eine dieser Gesellschaftensich aufnehmen lassen. Gemeiniglich bleibt er bey ebenderselbrgen Zunft wo sein Vater eingekauft war; oderwenn er einen andern Stand erwählt hat, und