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Deliciae urbis Bernæ : Merckwürdigkeiten der hochlöblichen Stadt Bern ... / [Johann Rudolf Gruner]
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283
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Von dem Frmiciscancu - Llosker. 28 Z

urtheilen;» lassen; So haben auch die^Schrciber anEydsstatt dem Herrn Schuldhciffen indie Hand ge-lobt/ unangefthcn der Parthey/ 8ecl, Gunst/Feindschaft/ Liebere, alles das/ so in die Federgcredt, oder durch Schrift eingelegt würde / ge-treulich zu verzeichnen ohne Gefehrd. Auch wur-de jeder Disputs mit Namen verzeichnet / und nachjeder 8eillon alles/ was geschrieben/ cuNanoMrtund öffentlich verlesen. Iederman wurde vergönntzu verzeichnen was -stssmirt wurde, doch mit Lon-llition, daß alle, so also verzeichnen wollten, ihreNamen angeben und geloben sollen, daß ste nichtsdavon wollen in Druck ausgeben, ehe die ^6» ge-druckt seyn; Auch nicht wider die schreiben,sondern wo sievermeyntcn, daß in den etwasgeirret wäre, solches dem Rath zu Bern gütig an-zeigen : item, dgß sie nicht gemietet, sondern zugutem der Wahrheit schreiben wollen.

Ferners ward die Ordnung verlesen, daß jeder-man sittlich und langsam reden solle, damit dieSchreiber alles wohl verzeichnen können, daß nie-mand reden solle ohne Erlanbnuß des krsellstemen,oder von ihm darzu mvmrt, daß jede Parthey dieGelehrtsten unter ihnen erwchlen möge zu chssunrcnin aller Namen. Niemand ward gezwungen, dieseroder jener Parthey zu unterschreiben.

Auch wurden alle die, so mit Namen aufdievistourstion berufen worden, verlesen, ncmlich die4 Bischöff, die Eydgcnößische Ort und Zugewand-te, darnach die aufernScädt, endlich der Stadt und

Land-