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Deliciae urbis Bernæ : Merckwürdigkeiten der hochlöblichen Stadt Bern ... / [Johann Rudolf Gruner]
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333
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Von dem Blut- Gericht. z z z

Lx-cution geführetwird, allwohin sich der Groß-weibcl mit dem Blut-Stab zu Pferd auch begibt,lmddcrLxecution, - sie nach Urtheil.und Rechtvollstrecket werde, zuschauet.

Es hat eine Stadt Berit das Recht überHals und Blur zu richten-löblich von Kaysern er-langet.

Hnno 129z gab Hcloipku; Römischer Kö-nig der Stadt Bern die Freyheit zur Zeit der v«.c-nch des Kayscrthums über das Blut zu richten.

^nno 1 z 57 gab KayserLkrolux iv. derSladtdie Freyheit, daß sie niemand für einich Kayierlichoder ander Stadt-und Land- Gericht lade«» folle,son-deni Recht vor ihren Schuldheissen nehmen.

än,io rz6> gab dieser Kanscr ihr das Rechtdrey Mcil um die Stadt Ubelthäter zu sahen undmach ihren Scadt-Rechten zu richten.

/wno IZ 98 gab ihr Kayser XVLN<7L?I3U? fol-gendes Recht. Auch gönnen wir, und erlau-ben ihnen, daß sie in allen ihren Gebieten einGericht über Hals und über Hand haben sol-len und mögen / und geben und verleihen ih,nen auch darzu den Bann/ also daß sie dar-mit über schädliche Lern richten und gefah-ren mögen und sollen / wie Recht und billich

ist.

In eriminai-Sachen ist kein ander oder son-derbar Gericht, sondern stehet das Urtheil Gerdie Ubelthäter, so auf dem Land , aus den Vog-teyen gefangen sitzen, nachdem durch den Land-Vogt das Lxsmeo ergangen, bey dem täglichen

Rath: