Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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^_ I. Buch. Von der Stadt Lucern. %?

rungs-Brieff/ so sie unter rinandern aufgerichtet/ hervorgebracht/auch etliche ihrer Mithafften / so in dem ersten Lärmen bey Nachtentrunnen / in Gefangnus gelegt. Alldieweil aber derselben Anzahl Swaff -j*nicht gering / auch nicht wenig von angesehenen Familien daruntergewesen und vile Verwandte in der Stadt gehabt/so wurde ihnen aufA^birt der drey Orrhen am Leben verschohnet/ sie aber doch mit einer«sewbusse beleget/ und einen aufgehebren Eid zuschnmren angehalten/mmermehr das geringste wider dieStadt Lucern und denBund mitven waldftädten fürzunehmen. Von selbiger Zeit an haben dieLucerner durch ein sonderbare Satzung verbotten/ daß hinfürokein Bürger heimliche Gesellschafften und Zusamenkünffte anstelle/oder besuche/ auch sich mit keinem andern Eid / als demjenmgen soman jährlich zweymal der Oberteil schweeret / sich verbinde.

Zur selbigen Zeit waren die Oesterreicher wider mir Kayser Lud-wig versühnet/ deßnahen die wadstadre und Lucern von ihnenbey dem Kayser ernstlich verklagt wurden; Dargegen sich dieselbigeentschuldiget und dargethan / daß sie aus wichtigen Ursachen undmit Recht gezwungen gewesen Visen Bund zumachen. Darauf wa-revom Kayser denen von Zürich / Bern und Basil/ die^dazumahlder Oesterreicheren Verbündete und auch der Waldftädten guteFreunde waren / (zumahlen die von Zürich ihnen drey Jahr zuvorüber das Gebirg Hülffbeschicket.) befohlen und aufgerragenwor-den/ einen Friden unter ihnen zumachen.

Demezufolg haben endlich dise Städte durch ihre AbgesandteM.i; 3 4. einen Waaffen-Stillstand von; o.Monaten und zwahrenunter disen Bedingungen gemacht: k. Sollen die von Lucern innerdiser Zeit die Hertzogen weder wegen des ihnen vorgeschossenen Geldsnoch zurückstehenden Solds anlangen, n Die Hcrtzogliche zu Zof-fingen geschlagne Müntz gebrauchen, in. Den Hertzogen alle Pflichtund Gehorsame erweisen. lV. Der Bund mit den waldftädtenjn wahrendem Stillstand verbleiben. V. Die waldsiädt nicht hin-teren /daß dieHertzogen der bey ihnen habenden Güteren und Ein-künften genressen. VI. dommiisrrii von dem Kayser bestellt werden /welche die Streitigkeiten zwischen den Hertzogen von Oesterreichund den Landeren untersuchind. Diser Stillstand ist zwahren zumöfteren verlängeret worden; Obgleich aber solcher kein aufrichtigerund beständiger Fride war / indem er mehr als einmahl gebrochenworden / so haben dennoch die Oesterreichs kein öffentlichen Krieg