Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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i$o I. Buch. Von den Bündmrsseer

cken/ mit allen Treuen / als wann sie gemahnet waren- Und in dem

Berner-Bundtwirdgemeldet/ wann die Bernerden Feind oben imLand um ihre Stadt angreiffen / lo sollen die Wald - Städte -denFeind unten angreiffen und schädigen. Auf gleiche Weise/ so dieWald-Städte den Feind unten angreiffen / sollen die von Bern obenselbigen fürderlich angreiffen. Es >ol auch je ein Orth dem andernhelffen in seinem eignen Kosten/ allennm Berner Bundt mit den dreyWald «Städten wird der Besoldung gedacht/ jedem Knecht desTags ein Groschen/(Turnoy ist ohngefehrd ein halber Barm) wel-cher Theil dem andern sein Hüiffweiter dann gen Unrersewen hm zu-sendet/ dann bis genUntersewen istjewedererTheil schuldig in seinemeignen Kosten zureisen/auch in den/§) Kriegen im Acrgöw sol jcdwe-dercr Theil dem anderen keinen Kosten ablegen. Wann es sich aberbegibt/daß man ein Stadt oder Schloß belagern/und eines Geseßund Gezögs einig wird / so soll die Stadt oder das Land / so die Sachangehet / und die so dannzumal gemahnet haben / den Kosten einighaben / so von Wercken oder Werckleuthen der Belagerung halbendarauffgehet/ so aber das Geseß gemeine Eidgenossen und nicht einOreh besonder antrifft / sol einjedes Orth seinen gebührenden TheilKostens erlegen. So es sich aber begebe / daß jemand wer der wäre/einen deren so in drmBundt sind/ angriffe und schädigte/ undaberausserhalb der Eydgenoßschaft wohncte/ oder auch keinen gewüssenSitz hätte/ daß man ihn derhalben nicht bekriegen könnte / wann esdann zu schulden kommt/ daß der oder die/ so den Angriff oderSchaden gethan haben / kommen in den Gewalt eines Orths in derEidgenoßschaft/ solesdensclbigen/ oder auch ihre Helffer und Die-ner ihr Leib und Gut hefften und angreiffen / und sie weisen / daß siedenselbigm Schaden und Angriff unverzüglich wider erlegen. Fürdas letst / damit kein Stadt oder Land des andern Knecht ferner brau-chen möchte/dann billich und recht ist/ so sind in allen Bündten die(K)Märchen außgezihiet/innerk welchen man schuldig ist Hüiff zusenden /

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(g) Auch nicht in gemeinen Kriegen/so ein Schaden oder Unlust beschahe/ dersie gemeinlich antreffe; oder da die von Bern gemannet wurden den Waldstad-ten zu Trost ihrer nberlgm Eydgenossen beyzustehen / oder aber die äderigen Eyd»genossen denen Waldstadten Hülffzu Trost deren von Bern leisteten.

< h) Der IV. Waldstadten Brieffist dissfals general ohne Bestimmung emrcherZihlen / der Berner-Bund erläuteret solche Hülff/wie eben indem ^mborege»meldet ist. DerZüricher/ Zuger und Glarner.Bund aber setzet selbige folgen-der Gestalt aus : Von dem Ort / da die Zw entspringe / das man nennt