)72
I. Buch. Von den
sollen. Der vi. von freyem feilen Kauff/ daß iedweder Theil denanderen mit dem seinen lasse fahren / kauffen und verkauffen / nach sei»nem freyen Willen / ungehinteret. Der Vli. und lctste / daß beydeThcilgute Freundschaft gegen einanderen halten/ niemand durch ihrLand ziehen lassen/ oder Aufenthalt geben/ der des anderen Feind seye.Lürolusv. Nach diser Vereinigung hat das Hertzogthum Meyland oft an-
erneuertdie dere Herren überkommen / und ist auch das Capitulat mehrmalen er-Capitel, neuem worden. Jedoch zuletst aus Befehl Garoll v. RömischenKaysers und Hertzogen zu Meyland hat keräinanäus Gonraza, Kay-ferlicher Statthalter und Gubemawr zu Meyland die alte Vereini-gung und Fridens - Tractat a. i f 5-2. erneueret / und sind dieArtickelden vorgehnden nicht ungleich.
rrme Arti- Des l. wird den Eydgenoffen/ihren Zugewandten und Unter»feI> thanen gegeben die Lxemrion der Kauffmannschätzen und Güteren /daß sie die in die Eydgenoßschaft fertigen mögen ohne alle Beschwer-nus der Zöllen / Tratten / Tellen und anderer Auflegungen. ItemdesKornkauffs halber/daß diser frey seye / doch sol keinem vergönnetwerden / auf den Fürkauff aufzukauffen und zusamenschütten/ auchzur Zeit der Theure/so ein Mütt Wäitzen mehr dann i3. imperialischePfund Meyländer - Wahrung gilret / ist der Herzog von Meylandnicht verpflichtet / den Eydgenoffen Korn und ander Getreid zuge-ben. Doch zu Anzeigung eines guten Willens/ sollen ihnen füreingantzesJahrgegeben werden looo.Mütt Weihen/ sOo.MüttRoggen und 500. Mütt Hirs. Gleicher Gestalt sollen sich die Eyd-genoffen mit Zöllen und Kauffen gegen die Mäyländer verhalten.Der ii. Artickel trifft an den Salß -Kauff/ und wie der sol geführtwerden. Im m, werden den Eydgenoffen und ihren Zugewandtenihre alten Freyheiten und privilegia im Hertzogthum und der StadtMeyland besiächiget und zugelassen / daß sie frey sicher und ohne ei-niche Beleydigung oder Bezahlung der Paffen/ Bolleren wandle»/ihr Kauffmannschatz fertigen mögen ohne einiche Bezahlung der Ga-belten oder anderer Auflegmig / allein vorbehalten den Zoll/so manbey den neuen Thoren der Stadt Meyland empfahen wird. ItemsodiePestilentz regiert / daß sie schuldig seyen/ dieordenlichen Fedezunehmen / welche ihnen doch vergebens sollen gegeben werden. Imiv. wird erläuteret/ welche sich diser Freyheiten gebrauchen mögen/und werden ausgeschlossen die Meyländer / so sich ins künftig hinterdie Eydgenoffen setzen. Zum V. daß aller Betrug verhütet werde /
sollen