Vereini-gung mitden Evdgenossen.
Haubtsumdrsev ver<emigung.
394 _ 1 . Buch. Von der
ein gleiche Form ist/ wie im Meyländischen Capitulat und anderenBünden/ da man mit gleichen Zugesazten rechtet. Die gomzc Hand-lung dises Fridens ist abgeredt/geschlossen und verbriefte worden zuFreyburgmUechtland/ An. isi6. anGt.Andreas-Tag.
Nach disem ewigen Friden hat König Franciscus nicht nachgelassen / sonder so vil bey den Eydgenossen angehalten/daß sie eine' hülsiiche Bündnus mit ihme geschlossen/ und alle Orth/ allein Zürichaußgenohmen/diser Vereinigung beygepflichtet haben.
Diß ist aber die Haubt- Summ derselbigen Vereinigung/welche zu Lucern 5. Jahr nach dem ewigen Friden aufgerichtet wor-den ist. Wann der König in seinem Königreich/ Herzogthum Mey§land / oder anderen Herrschaften / so er besizt/ hie diffeits oder jen-seits dem Gebirg/ mit Krieg angriffen oder überzogen wird/ so mager ein Anzahl Eydgenossen / so vil er wil / annehmen und aufbre-chen/ doch nicht minder dann 6000./ auch nicht mehr dann 16000.es geschehe dann durch Verwilligung der Oberkeit. Die Haubt-leuthe mag er auch nach seinem Gefallen auslesen in allen Orthenund Mitverbündeten/Männer guten Leumdens. Die Eydgenossensollen die Haubtleuth und Knecht in keinen Weg nicht verhinteren/sonder sie in 10. Tagen / nachdem sie auf erster Tagleistung abge-forderet worden / ohne allen Verzug ziehen lassen / und sollen diseHaubtleuth in Diensten des Königs verbleiben/ so lang der Kriegwahret/ und es dem König gefallt; sie sollen auch von ihren Oberennicht wider berüft/ und in des Königs Kosten nach gewöhnlichemBrauch besoldet werden. Wann aber die Eydgenossen selbst mit_ Krieg
andern suchen an den Endendader Verspracher gesessen ist/ und ihme da innert
1 0. Tagen die Sach ansgericht werden / oder bey dessen Ausbleiben und wo einerhierum ohnnochig aufgezogen wurde / und er solches seiner ordenlichen Obrigkeitklagt und darchate/ solches der anderen Obrigkeit von selbiger zurkemcäurrewmmLnäirt/ auch des ausbleibenden Fahls aber das Recht vor ob Eingangsbemeldten Schicd-Leuten gebraucht werden mögensolle; auch sollen b.vder Tbet»len Unterlhanen/welchedmanderenKostenund Schaden abzutragen verheiffen/solches samt der Haubt »Schuld auf sich nehmen und abtragen/ohngehindertaller Freyheit und Ordnung der Gesatzen/ so darwider seyn möchten: und sollenbeyde Theil einandere» nicht verbiethen arrestirm/ pfänden oder anmahnen/dann allein um gichtig oder erwiesne Schulden/ oder um schwehrlich verschulden/die durch jemand in veränderen Theils Landen beschehen wärcn/.bev sonst demklagenden Theil zuerstatten habenden Kosten und Schaden. Die übrige Artikulsehen das Herzogthum Mcyland an / welche / weilen selbiges nicht mehr in Fran»rüsischen Händen / »»nöthig anzubringen / rc.