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Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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Zürich / Basel/ Schaffhausen.

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lich zusamen. Aus Visen Zünften werden die Räth besezt/ aus jederNach gleicher Anzahl.

Es hat aber jede Stadt Kleine und Grosse Räth/s-,) und wird «leine m»der Groß Rath genennet/ so mehr Volks an statt der gantzen Ge-s^^meind zusamen k^mmt/ und diser wird nicht oft berufst/ sondern7ach gie--asteinin schtvehren Sachen/ (b) und welche das Regiment antreftcherAnzM

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_____tt^Zünften

gesetzten (welche nach folgender Nachricht hierzu zureden haben:) beyderThesis*'len gleich mit zustimmen / indessen aber bierbey darzu verbundm sind in Er»wehlung eines grossen Raths» Glid auß dem Theil der gespaltnen Zunft/ auswelchem einer abgegangen / wtderum einen anderen zuerwehlen / ihnen aber/wenigstens zu Zürich ftey stehet zu einem Zunftmeister aus beyden Theilen einen/jedoch in der Meynung zuerwehlen / daß wann selbiger auf den Gesellschaftender Mnlleocn und Schrvattzen Garten oder Schäl eren biehin einverleibetgewesen/er dann sich in den anderen Theil diser gespaltnen Zünften der Schün-den/oder der pfisteren rc. begeben muß: Worbey annoch die Verschiedenheitrwüschen Visen gespaltnen Zünften zu Zürich und Basel waltet/ daß zu Basel ausbeyden Theilen gleiche Anzahl /nämlich 6. Zu Zürich aber aus dem einten Theilals der Schmiden und pfisteren 8. und aus dem anderen Theil der Schare-ren und Mülleren nur 4 . in den Grossen Rath gesezet werden.

O) Da unter dem General-Namen des grossen Raths jederzeit auch die kleine»

Rath mit verstanden werden / welche auch in ihren Edicten / Mandaten unddergleichen / folgenden Titul gebrauchen : VRr Bmgernreisteo / Blein undGrosse Rath / so nian nennet die Zwephunder der Stadt Zürich:

VX?ir Bürgermeister Blein und Grosse Räthe der Stadt Basel:

( Schaffhanstn.)

<b) Also gehört zu Zürich für Klein und grosse Rathe (oder/wie sie auchgewöhnlich genenl werden Räch und Bürger) zuentscheideu aufdie Stadt unddie Ihrigen Steur legen/Land und Leuth kauffen / ftömd Herren und Edel«leuth zu Bürger empfangen / auch Bürgermeister / Rath / Zunftmeister undZwölfer in den Grossen Rath erwehlen und bestathigen / der Stadt Aemterund Vogteyen verleihen / zu den Tagleistungcn fertigen / Müntz machen oderanderen / fehrners Bündnussen aufrichten / Krieg anfangen und Friden schlieftsen/ nach Anleitung der Fundamental- Satzungen; sonst all andere täglichzufallende Sachen / die betreffend das Göttliche Wort / gemein als sonderbarePersonen nichts ausgenohmen/ sollen für den kleinen Rath wachsen / doch vor«behalten Zug lauth Geschwohrnen Briefs von dem kleinen an grossen Rath/und daß die kleinen Rache je run Zeiten die Sachen / so ihnen allein auszu-richten beschwerlich/für Rath und Bürger weisen thun: Wvrbey zubeobach«ren/ daß von dem kleinen Rath kein Appellation an den grossen Rath seye/wann man aber in dem kleinen Rath nicht einhellig /einjeder der Raths-Gll»deren solches Geschäft / wann er es bey seinem Eyd befindet nothwendig zu»seyn / für den grossen Rathen ziehen möge / doch fo( er Wer den kleine»