Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
Seite
464
JPEG-Download
 

464 II Buch. Von dem Regimemdev Städten

andere mal wider wie oben gemehrrt/ die Stimmen alsdann öffentlich in derRaths-Versandung gezehlet/und dem meisthabenden zu der Stell sram-jiret wird / da bey hierbey vorfallenden Stichen/ oder gleich eintreffendenStimmen die Cantzley solche zuentscheidcn hat: Worbey noch zugewahren/daßnicht nur die / welche noch wie obbemelt beschwohrnen Wahl * Eyd erst kommennicht zur Wahl gelassen / auch die äusseren Bögt und Amtleuth/auch die so lnvon der Stadt entfehrnten Landgüteren und anderen Orthen sich befinden/zusolchen Wahlen weder beschickt noch ex^ress kommen mögen / auch die sonstzufälliger Weis sich alsdann in der Stadt befindende ohne dessen genügsameUrsach geben zuhaben / nicht zur Wahl gelassen werden / die in der Stadtbefindtliche aber ohne Noth/ Gefahr oder vorschlich (darum einer die Ursachendem Praesidi zueröffnen) nicht ausbleiben / und die etwann wegen nahenTraurfahlen bey Haus bleibende auch denen denselbigen Tag oder Tags daraufweiters vorfallenden Wahlen nicht beywohnen dörffen: Der Prxses darff beyseinem Eyd niemand eröffnen/ wen er um die Namsung anftagen wolle/noch jemand ihne bey 60. Marck Silber darum ansprechen/ und sol derPräses solch letsteren Fahls bey Marck Silber Büß solches zueröffnenverpflichtet seyn. Es sollen bey Legung der Pfenningen niemalen ihrerzugleich sich mit einander unter den Umhang versiegen / deßgleichen keinerdem anderen seinen Pfenning abforderen und geben / es wäre dann ihmeselbigen zulegen nicht möglich bey Berwürckung der Stimm IN hierbey ge»wahrender Gefahr / so sollen auch die Pfenning vor und nach der Wahlöffentlich / ob alle verbanden / qezehlt / auch die etwann mit Papeyr oderin andcrweg gezeichnete in Wahl- Trucker: gefundene Pfenning nicht gezehletwerden.

Ein gantz gleiche Bewandtnuß hat es bey den auf den Zünften von ge»samten Zunstgenossen vornehmenden Zunftmeister-und von den Zunft Borge»sezten vornehmenden Zwölfer-oderGrossen-Rath - Wahlen / auffert daß beybeyden solchen Anlasen jederweilen ein Zunftmeister pradidiret und nach Be-lieben anstaget: Die vorfallende Stich und gleiche Stimmen an klein undgrossen Rath zum Entscheid (da es dann hierbey gantz gleiche Bewandtnußals bey der Wahl sechsten hat) gebracht / bey den Zunftmeister-Wahlen aberdas absonderlich / daß nach der ersten Namsung nicht von einem Zunstgenos-stn zum anderen umgestaget / sondern von dem Praeside in das gemeine/ objemand einen anderen namsen wolle oder nicht/ gefraget/ und dann von jedemnach Gutbefinden ein anderer genamset wird.

, Vor discm geschahen alle solche Wahlen öffentlich durch Aufhebung derHanden / es war aber in Ansehung deren auf dem Rathhaus und bey denZwölfer-Wahlen An. 1627. und bey den Zunftmeister-Wahlen An. 17^-zu heimlichen Wahlen abgeanderet.

Zu Basel geschahe vormals die Bestellung aller Aemteren durch dievalor-tes und deren Mehr / es war aber solche Manier den 22. Febr. 17 l8 r ^ge-than und hingegen folgende Ordnung / wie durch das L00S die verendeEhren-Stellen auch die erbottene Dienst und Aemter bestellet werderr sollen/