_ Zürich / Basel / Schaffhausen. __ 48z
bciue (i) anbefohlen sind/ wir nennen sie Bauherren/ die von
Basel Lohnherren/ die müssen Sorg tragen zu denen Gassen/
Porccn / Ringmauren / Brücken/ Brünnen und andern gemeinenGebäuen/ welche auch samt etlichen andern vomRaht die Streitig»keitenso sich etwann des Bauens halben unter den Bürgern zutra-gen/ entscheiden/ doch urtheilen zu Basel die Fünffecherren insolchen Sachen.
Weiter werden Herren geordnet / die Gewichte und Mäß be» »wt.sichtigen sollen / auch andere die da Aufsehen haben auf Speiß und^s^'Nahrung/ (k ) als da sind die Brod-wäger oder Beschauer /die da sehen ob sie recht Gewicht haben. Beßgleichen die Fleisch- SMft*_ Qo 0 2 sch ätzer/l<hb.
(i) 3u Zürich wird ein Bauherr aus dein kleinen Rath von klein undgrossen Rächen erwehlet / und bleibt 6. Jahr an solchem Amt / und hatunter sich die Obrigkeitlichen Stein« und Hölzern- Merck- Brunnen - Dicke!-Meister / Karrer/ Dachdecker/ Gaffen - Besezer / nchmt auch bey etwann un-ter der Bürgerschaft entstehenden Bau-Streitigkeiten das erste mal mit der
kleinen Räthen / und das andere mal nebst noch z. anderen / darunter dannder erste oberste Meister mit begriffen; den Augenschein darvon ein/welche auchdieselbe gütlich zuvereinigen trachten/deffe ohnerhältlichen sahls aber das Be-finden an den kleinen Rath zum Entscheid bringen müssen. Zur Aufsicht derLand- Straffen und Wägen auf der Landschaft ist aus dem kleinen Rath eineigner wäg-Herr geordnet.
Zu Batet sind die beyden regierenden Häupter nebst einem kleinen undeinem grossen Rath Bau-Herren / welche auf die Gcbäu der Stadt achthaben / und wann etwas zuvcrbeffercn/ bestellen/ und zu dessen Vollstrekunaden Lohn-Herren haben / welcher die Magazin verwahret / den Arbeitermihre Arbeit vorschreibet und selbige auszahlet / darzu auch ein eigner Lohn-Schreiber ; Dise Bau - Herren machen auch ein Gericht aus / an welchesvon den öünfer-Herren kan appellirt werden / welche letstere sonst dievrälnarl Richter in Bau-Streitigkeiten sind / und auskleinen Räthen undvon der Gemeind bestehen.
Zu Gchaffhausen sind r. der Vber-UNd Unter-Baumeister / beydebleiben 6. Jahr an dem Amt / und wird der erstere durch das heimliche Mehrvon Räth und Bürger/ der andere aber durch das Loos erwehlet.
(k) Zu denen in dem Authore angefügten Brod - Wägern und Fleisch-Schätzern worzu zu Zürich gewöhnlich 2 . des kleinen und 1 . des grossenRaths geordnet; mögen auch noch gezehlet werden die Verordneten zu demLorn- Wein- Fisch- und Leinwatt- Marckt/ zu denen Holtz - Sachen / dieGlattvögt / so / gleich den See- Vögten über den Zürich- See / über den FlußGlatt die Aussicht haben; auch die Verordnete zu denen Galtz - Geschäften /da nebend z.vireLkoren aus dem kleinen Rath ein Saltzhaus-Schreiber samtseinem Buchhalter auch etlichen Knechten dieObsorg haben und Dienst leisten»