f 6 S fl. Buch. Von dem Regiment der Anbeten
von Glarus/ (() so Evangelisch sind / brauchen das Chorgericht ZUZürich. Die Appenzeller/ (g) wiewol der meiste Theil des LandsEvangelisch ist / brauchen sie nichts desto weniger das ConsiüoriumStraff des zu Costantz / doch wird der Ehebruch von einem Räch gestraft/E^bruchö etwann an den Ehren / etwann bey 10. Pfund Pfenningen. Es,e«. ist aber bey ihnen das Pfund ein Thaler. Es werden auch zuDieG-vat' Zeiten Ehesachen für ein gantze Lands-Gememd gebracht. Vorterschaft soi wenig Jahren hat dte ganze Gemeind bey ihnen erkent/daß die Gevat-nichEhtt» terschaft die Ehe nicht Hinteren solle: Dann als sich verwegen ein
dern.__ streit
(f) Obgleich schon den n.Septemb. ir;o. von einem zweyfachen Rath zuGlarus ein eigenEhegericht angesehen/ und verschidene Sazungen hierumaufgerichtet worden / so haben doch dte von der Evangelischen Religion invorfallenden Ehe»Streitigkeiten das Ehegericht zu Zürich besucht bis An. 16; uda in dem Land für das Evangelische Landvolck ein eigen Consistorium undEhegericht / vor welchem alle streitige Ehe-Sachen entscheiden werden / an»geordnet worden und annoch fortgesezet wird / und bestehet selbiges aus demEvangelischen Landamman oder Statthalter alspr^side, so auch den Stichentscheidet / und neun Richteren / nämlich -.aus dem geistlichen und 7.ausdem weltlichen Stand / welche von dem Rath auf Absterben einefftNund mehrentheils aus ihrem Mittel gesezt werden / und hat es mit desselbenUrtheilen gleiche Bewandnuß/ wie oben von den zwey anderen dortigen Ge-richten angebracht worden.
( g) In dem Land Appenzell äusserer Roden oder Evangelischen Theils werden
vermahlen wann Ehe» Geschäfte und Streitigkeiten vorfallen selbige erstlich vordie so genante Ehegaumer (welche aus dem Pfarrer des Orths / denenHauptleuthen / und wann Lands» Amtleuth in derselben Gemeind wohnen;auch aus denselben bestehen:) derjenigen Gemeind / m welcher der Fahl sichzugetragen/gebracht / welche ein unter ledigen Personen getroffene Ehe / wannbeyde Partheyen zuftieden und kein Beyschlaff geschehen / oder die Elteren undVormünder es verwehren / kraft der Gesäzen widerum trennen / der cedi-reuden Parthey aber nicht mehr als ein Ducalen sprechen mögen / wofehrnaber eintwedere Parthey zur Ehescheidung sich nicht bequemen wil / oder dervorgefallene Casus zuwichtig/ so weisen sie selbiges vor daS Chor-oder Ehe-Gericht/welches gleich mit Anfang des i7.8eculi (nachdem zuvor die strei-tigen Partheyen theils nach Costantz für das Bischoffliche Consistorium,theils nach Zürich vor dortiges Ehegertcht gegangen:) seinen Ursprung em-pfangen / und vermahlen ordmarie alle Jahr einmahl in der Öfter »M»chen gleich nach dem Synodo gehalten wird / und aus den <f. vorderstenLands »Amtleuthen / dem Decano, Camerario und denjenigen Pfarreren/welche Partheyen aus ihren Gemeinden haben/bestehet; den Partheyen n» 0 *ren die darzu verordnete sogenante Chor. Gerichts »Fürsprech das Wort/ mrvmag von disem Gericht niemand an ein anders appelliern noch verrosten«erden. ^