_ Urs / Schwektz/Unterwalden/ Zug/ Glarus rc.
aber die zwey eisten gestehet / also daß sie ihr eigen Gmcht und
Räth haben/ jedoch jährlich / wann man die Lands»Gcmcind zuSchweich haltet/ schicken sie ihre Borten dahin / und begehren/daßUran ihnen die Wahl ihrer Räthen und Aemteren bestathige/unddas wird ihnen aus sondern Gnaden verwilliget / und mit demBeding/ daß sie sich still und gehorsamlich halten/ sonst wollen dieHerren von Schweitz ihr Hand offen haben/ihnen widerum einenBogt zugeben. Die von Nüßnachc sind auch frey gewesen / alssie aber frömde Leuth / so S«ltz und andere Güter dadurch fertig-ten / unbillich beschwehrten / ist solche Klag denen von Schweitzfürkommen / und als sie der Sach nachfragten / und also befun-den/haben sie ihnen einen Vogt und neue Satzungen und Ord-nungen gegeben. Weiter bevogten sie mit denen von GlaruS/ GemeineUrznack und das Gastal/ (n) also daß wann die von Glarus einenBogt an eintwederem Orth haben / haben die Schweißer den ih«ren am andern. Mit denen von Ust und Unterwalden haben stemiedene«gemein die drey Vogteyen jenseith dem Gebirg Es bleibt abervonurjein Vogt drey Jahr (o) an dem Amt/und wohnen allein in bcn let,2d„__sten
den und Wolvcrhalten abgenohmcn / an dessen stall aber hat daselbst (gleich
wie auch in der March/ Einftdlen und Höfen:) ein jeweiliger Land.Seckel«melster zu«chwcrk; die Verwaltting und Bestrafstmg der Srin^irial-Fehleren.
(n) Die Herrschaft Ur^nach ward von beyden Orthen Schweitz und Glamsvon Freyherren Prtermann von Raron An. 146?. erkauft / das Gaffer/ dieHerrschaft windegg/ Wesen und Castvogiey der Fürstlichen Stift Schen»urs aber ward an sie von Herzog Frtederich von Oesterreich 14; 8 . verpfän.det / und 1462. von ihnen für thr Eigenthum angenohmm / darzu 1497.annoch das Dorfs Gambs durch Anleyhung einer Summa Gelds an ihrenAuskauffvon ihrer vorigen Herrschaft kommen. Die Landvögt bleiben r.Jahran dem Amt / und werden bey dem Antritt der Regierung/so im Majo ge.
Wehet / von denen Gesandten beyder regierenden Orthen / und zwahrender erste allein zu Utznach / der leistere aber zu Schennis/ Gainbs und Wesenvorgestellt und die Unterthanen in die Huldigung genohmen / dannmahle»auch die Rechnungen von den Landvögten abgenohmcn. Anncbst reisen auchalljährlich Gesandte von beyden regierenden Orthen an 8r. Antonii- 9 ( 6 m&nach Utznach von dem daselbsttgen Spithalmeifter in dem St. Antvnier»
Haus / und dann an St. Sebastians Abend nach Schennis von dortigFürstlichem Amtmann die Rechnung abzunehmen.
( 6 ) Gleich oben ist angemcrcket worden / daß die Landvögt in allen dreyenDvateuen nur r. Jahr an dem Amt bleiben / da dir jenseits dem Gebürg»wahr in den Vogteyen selbst sich aushalten/ die von Utznach und Gaster abernicht/ sonder nur zu Müssen und sonst nöthigen Zeiten dahin reisen.
Bbbh