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Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
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T! t Buch. Dsn demMbk vsn St. Gall en._

eintweder die Wahl ratiffciren oder der Gcmeind 4. zur Auswahl jurschla»gen: Der Richteren / so in jedem Gericht gewöhnlich I2.erwehlet der Abbtdir Helste und die Gcmeind dle andere Helste beyderserths in Gleichheit derReligion / bey der Weibel-Desazung bleibt es bey denen Fürschlägcn undWahl des Dürsten /den Gerichts »Schreiber aber nihmr die Gcmeind aus denvon dem Fürsten ihnen strrgeschlagencn Gemeinds« Genossen/ und müssenderWeibel und Gericht »Schreiber verschiedener Religion seye; DisereNi»dere Gericht sollen nach Inhalt der Gesatzcn und Mandaten die Nider» Ge-richtliche Frefel und Fehler in Straff und Büß (welche alle dem Fürsten zuge«hören:) erkennen/ und beurtheilen selbige alle Livil-Sachen/ und zwahrenwann der Haupthandel unter m. Gulden ohne Appellation : die mehrerenaber mögen gezogen werden vor das Appellationa-Gericht/ welches aus 6 . Appeiia-Evangelischen / und 6 . Catholischen Landleuthen (deren halbe Theil von bey« tions-©»den Religionen der Fürst / und der ander halbe Theil der Land «Rath aussich selbst erwehlet:) bestehet / und den Landvogt;um Prxüde hat / welcherauch / wann die Meynungen in gleiche Stimmen zerfallen / den Entscheidhat. Dises Gericht spricht über alle Appellationen absolute und defini-tive ab / vorbehalten wann es Herrschaften / Herffchasts« Recht / Grund»und Doden«Zins / Zehenden und andere unabloßlicheGerechtigkeiten in ihrerNatur und Eigenschaft betrift / oder da ein Frömder / der nicht im Landwohnete in einem Procefs Kläger oder Beklagter wäre / da dann dem be»schwehrcnden Theil / es seye gleich der Frömde oder Landmann / die Appel-tion an den Fürsten angcdeyen thut / doch daß solche Appellationen derJahrs ein oder zweymahl in dem Land ohne andere Kosten/ als das gewöhn»tc Appellations-Urtlms« Geld / von dem Fürsten oder ein oder 2. seinerDelegirten deddirt werden sollen.

Neben Visen Gerichten ist annoch daS Land-Gericht / dessen Prxsident a v _ein jeweiliger Landvogt in dem Toggenburg / Assellbrer 24. aus den Gege-nen des Lands (benantlich aus 20. alten Kirchhörenen jeder einen und von na>t 'Liechtensteig und Wattweil jederem 2.) von dem Fürsten in Gleichheit der Re-ligion besezte Land «Richter und der Land «Schreiber. Selbiges wird imNamen/ aus Gewalt und zuhanden des Fürsten verbannet und gehalten/und gehören für selbiges alle Criminal - uttb Maleh$ Sachen zubeurtheilen/so daß die Aufnahm der Kundschaften und bte Examina in Beywesen eines Land»

Vogts / Landschreibers und Richteren/ m Parität der Religion/vorgcnoh»men / die Tonnt vorzunehmen / so unter gedachten Examinatori bin un>gleiche Gedancken darüber walteten / vor einem halben auch in der Rrli»gions« Gleichheit bestehenden Land «Gericht entscheiden / und bey dem End«

Urtheil die Anzahl der 24. Richkercn von beyden Religionen jederseiths erfül«let und bey Abgang der otdinati Richteten durch andere ihrer Religion erst»zet werden: Bey vorfallender gleicher Einstehung der Richtcren Meynunghat der Landvogt die Stich «Entscheidung also / daß wann solche auf diehärtere Meynung fiele / dieExecutson eingestellet bleiben/ und dem Male-ficantm oder den Seinigcn / an den Fürsten (als welchem das T US aggra-tandi zustehet:) um Gnad zu recurriren gestattet werden sol/ da anbey alle

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