Buch 
Von dem Regiment der lobl. Eydgenossschaft : zwey Bücher, in deren ersterem ein kurtzgefasste politische Historie der helvetisch- und eydgenössischen Sachen ... in dem anderen aber eine Beschreibung der Eydgenossen Fridens- und Kriegs-Uebungen ... / von Josia Simlero ; nun aber mit erforderlichen Anmerckungen erläuteret und bis auf disere Zeiten fortgesetzet von Hans Jacob Leu
Seite
626
JPEG-Download
 

6x 6 II. Buch. Von den Grau» Bündtneren.

Hin/und darnach derZehen Gerichten-Bund.Deßgleichen in einem je-de Bundt wird gleiche Ordnung mit den Gemeinden gehalten. Undden vor zelten ist der Gebrauch gewesen/ daß ein jede Gemeind einenVogt erwehlet/ wann die Kehre an sie kommen/ jetzt werden sie aufeinem Bundstag erwehlet.

«ttßne» Zum letzten haben in den dreyen Bündten Gewaltzu mönyen /Sreyheit. der Bischoffund die Stadt Chur. Es sol auch der AbbtroriDUentiseine alte Müntz, Freyherr haben, (r)

ver in allen z.Bündten umwechslungS»weis qenohmen wird; mit begriffen/vnd haben einen Canzler / Schreiber / AMent- Schreiber und Weibel/welche 4. iederweilen aus einem gleichen Bund / so daß auch solches unterden ?. Bundten alterniri : Disere Sindicatores gehen auch alle 2. Jahr indie Vogtcyen jenseit den Alpen Anfangs Junii erstlich in das Velil-n / her»nach nach Eleven/ weiters das gantze Veltlin auf und letstlich nach WormbS/welches in bis 4 . Wochen gewöhnlich verrichtet wird. Sie installirm dreneuen Amtlertth / nehmen der abgehenden Rechnungen ab / hören der M»»Mhanen Klagten / sindicjrm allfälllg der AMtleuthen Administration »und beurtheilen der Unterthanen Appellationes , doch können selbige auchvon dem Sindicat-Urtheil gar für die gemein drey Bund appelliren.

it) ketstlich ist noch von gemeinen Bündten jubemercken / einerseiths daß inftlbigen 2. Theil der Evangelischen und nur i. Theil und zwahren sonder»llich in dem Oberen Bund der Cacholischen Religion zugethan: anderseich-tn Ansehung der Sprach / daß von denen Hochgerichten in dem OberenDund in dem Rheynwald zu Saffien / Tenna / Ueber-Sax / Tschappmavnd Wals die Teutsche Sprach gebraucht/ und in dem Misoxer»Thal cor-rupt Italiänisch qeredt werde / in denen übrigen Gerichten aber die so qe»nannte Lhurwelsch-oder Romanisch Sprach in Uebung seye. In demGottshaus»Dund gebraucht die Stadt Chur / die 4. Dörffrr / das Hoch»-«richt Ober» Vatz/ die Gemeind Mona und Avers die Teutsche/die übrigeHochgericht aber auch die Romanisch Sprach/ so die Engadi ner Ladinum nen»nen / und in Pregell und zu Misclav der Italiänischen ziemlich ähnltcy ist.In allen Hochgerichten des Zehen Gerichten Bunds ist die Teutsche Sprachin Urbuns / alltin das von Bellfort auSgenohmry/ da auch dieRomanische gerrdt wird.

Boa