6;4 fl. Buch. Von der Stadt Müllhausen.
Bon dem Regiment der StadtMüllhausen.
JustandderD^Achdem Müllhausen aus dem Gewalt Bischofs Walthttsstadt Müll-M^ von Straßburg kommen / das Schloß in der Stadt durch^nsundHülff und Beystand GrafRudolffs von Habspurg hernach Römi-komme», fchen Königs um das Jahr 1261. zerstöhrel worden / folglich an dasReich kommen/und unter die zehen Städte der Landvogtey HagenaU(0 gezehlet worden/ hat sie sich allezeit der EydgenössrschenFreund»schaff wie oben gemeldet beflissen.
Ihr Regt» Sie hat auch wie andere Reichs- Städte ein freyes ^egimensmrn/ ""»von Bürgermeistern und Zünssten/ deren sechs sind / (g) die er-«»Aung? wehlen auß ihnen einen Bürgermeister Donnerjlag vor JohanniSzu Weyhnachten/ der regieret allein ein halbes Jahr / und haben ge-meiniglich drey / zu Zeiten auch vier. Von einer jeden der sechs Zünf-ten werden jährlich zwey Mann in den kleinen Raht erwehlt/ unterwelchen auch die Bürgermeister begriffen sind. Zu dmselbigen gibtein jede Zunft ihren Zunftmeister / daß also achtzchen Mann im klei-nen Raht (h; sind / der alleMitwochengehalten wird.
Der
Cf) Sinch die Stadt Müllhausen in den Evdgnößischen Bund kommen / istdie Gemeinschaft der Landvogtey erloschen / wie dann in dem WestphalischerrFriedens»Schluss / da die zehen Stadt der Land Vogte» benennt sind;Müllhausen nicht zufinden.
(g) Disere 6 . Zünst sind der Schneideren / dar;» gehören auch die Kauf-teuth und alle die so Seiden / Wollen oder Leinen arbeiten oder die Nadetbrauchen, r. Rableuch / darauf sind die Geistlichen und Schulmeister-/ auchalle die kein gewüffes Handwerck noch Handthierüng haben. j. Mezgcicmit allen denen / welche in Leder arbeiten. 4. Becken / zu denen auch ge»ardnet die Müller/ Darbicrer/ Wirth und Seiler, s. Schunden/ dahinauch dienen die so Stein / Hoktz und Leim arbeiten. 6. Acker keuch/denenweiters zugethan sind alle die so Pferd haben / und wer freywillig ohne Be-ruft dahin wil: Wer ein Zunft annehmen wil / muß sich begeben / wohirkihn sein Handwerck oder Beruft weiset / doch kau einer zu seiner Zunft nocheine andere annehmen / wann er Redend »Handlung hat-
Ch) Der Rath bestehet aus 3. Burgexmeisteren (welche von halb Jahr zu halbJahren nämlich von Weyhnacht bisftoftanv Baptist, und so weiter in dem Amtumwechsle»:) 5. Rathsherren und 12. Zunftmeiflercn also zusamen aus 24.Personen/ dann ein jede Zunft hat 2. Rathsherren (da die ^Dtira-rmeiiiexdarunter gerechnet werden:) und2.Zunstmeistere; Selbigerversami «m mMittwochen/ und spricht über alle namhafte Sachen/welche verfallen/ allem