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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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39
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und der Eintheilung des Vortrages. 390

der That, da ihr Wohl und Weh davon abhaͤngt:ſo ſollte man ihnen bey der Erziehung der Prinzeneinigen Einfluß laſſen, wie die alten Aegypter ein-gefuͤhret hatten: wenigſtens ſollte man ihre Vor-ſtellungen daruͤber allemal geneigt anhdren.

28§. I.

Da wir in dieſem Buche die monarchiſche Regie⸗ Verſchiedenerungsform vorausſetzen: ſo wird es noͤthig ſeyn, die Seſchafenbei,verſchiedenen Beſchaffenheiten der monarchiſchen Re⸗ chiſchen Regie-gierungsformen zu erwaͤgen; und zwar 1) in Anſe-hung der Nachfolge in der Regierung. In dieſem der Regie-Betracht ſind die Monarchien entweder Wahl⸗ oder rungsſolge.Erbreiche, und dieſe letzteren wiederum entwederbloß maͤnnliche, oder auch zugleich weibliche Erb-reiche. Da die Wahl, ſowohl als die Aufhoͤrung desMannesſtammes allemal Zerruͤttung, Unruhe undKriege verurſachet: ſo iſt die letztere Art unter eini-gen Einſchraͤnkungen*) unſtreitig vorzuziehen. Eshaben zwar einige, beſonders Herr von Loen mit gu-ten Gruͤnden erwieſen, daß das weibliche Geſchlechtzur Regierung nicht geſchickt ſey. So buͤndig dieſeGruͤnde ſind; ſo wuͤrde doch aus eben ſolchen Gruͤn-den folgen, daß wir auch einen ſchwachen, unver-ſtaͤndigen oder unwiſſenden Regenten zur Regierungnicht laſſen muͤßten. Die Vermeidung eines groͤſ-ſern Uebels macht in den Welthaͤndeln vieles noth-wendig, was guten Gruͤnden entgegen iſt*n).

*) Zu dieſen Einſchraͤnkungen gehoͤret vornehmlich,daß das Erbrecht nie an eine Prinzeſſin fallenſollte, die an einen fremden regierenden Herrnverheirathet iſt. Dieſes geſchieht niemals ohneNachtheil des Staats, der dadurch entwedergleichſam zur Provinz eines andern Reiches wird,oder ſein Regierungsruder in fremder BedientenHaͤnden ſieht, die wenig Liebe vor den Staat haben.Ein Reich iſt auch ſeinem Weſen nach nicht wie einLandgut, das an jeden fremden Erben fallen kann.

4 Die-