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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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52
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52 Von den allgemeinen Grundſaͤtzen

gungen und von dem Volke durch neue GeſetzeEinhalt geſchehen kann. Auf dieſe Art beſtehtein Gleichgewicht unter den verſchiedenen Ge-walten; und ſo iſt die Grundverfaſſung vonSe die gewiß wahrhaftig weiſe und gluͤck-ich iſt.

§. 2t.

Dieſes ſchleget. Es kann aber das Vermoͤgen des Staats nichtgebraucht werden, oder wenigſtens wird der Ge-Vermehrung brauch von keiner langen Dauer ſeyn, wenn mande Sbaacene, nicht zugleich auf deſſen Erhaltung bedacht iſt.Vielmehr da die Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeitder große Endzweck aller Republiken iſt: ſo mußder Regent das Vermoͤgen und die Kraͤfte desStaats auf alle Art zu vermehren ſuchen. Allein ſei-ne Vorſorgen und Bemuͤhungen ſchließen ſich dem-nach in zwey große Hauptgeſchaͤffte ein; 1) wie dasVermoͤgen des Staats zu erhalten und zu vermeh-ren iſt, und 2) wie es weislich gebrauchet und da-mit gewirthſchaftet werden muß. Daher theilenDaher entſteht ſich auch alle zur Regierung des Staats gehoͤrige8 Wiſſenſchaften in 2 Haupt⸗Theile ein. Der erſteWerkes. Theil haͤlt die Staatskunſt, die Policey⸗ und Com-mercienwiſſenſchaft benebſt der Oeconomie in ſich,als welche alle dahin abzielen, das Vermoͤgendes Staats entweder zu erhalten, oder zu vermeh-ren. Der zweyte Theil aber begreift die eigentli-che Cameralwiſſenſchaft in ſich, als welche es weis-lich und der Gluͤckſeligkeit des Staats gemaͤß zu ge-

brauchen lehret.

§. 22.

Hieraus fießen Das Vermoͤgen des Staats muß erhalten undauch die Pflich⸗n. 1 uͤberh b 5ean des Ragen⸗vermehret(§. 20.) üͤberhaupt aber vermoͤge desten. 89

allge-