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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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74
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74 Von dem weiſen BetragenXx&A¶NxNꝓꝓꝙx*

Erſtes Hauptſtuͤck.

Von dem weiſen Betragen eines Regentengegen die uͤbrigen freyen Maͤchte, um den Kriegund die Unterdruͤckung zu hindern.

42.

§.Hierzu gehd⸗ Men kann ſich gegen niemand kluͤglich auffuͤh-8 Fxar⸗ ren, wenn man ihn nicht kennet. Ein wei-gen europat- ſer Regent, und deſſen oberſte Staatsbedienten,ſchen Staaten. muͤſſen demnach zufoͤrderſt eine vollkommene Kennt-niß von allen uͤbrigen europaͤiſchen Staaten beſitzen.Sie muͤſſen ihre Staͤrke und Schwaͤche, Staats-verfaſſung und Landeseinrichtungen, ihre Staats-intereſſe und Abſichten aus dem Grunde verſtehen.Eines theils kann man ſich dieſe Erkenntniß aus derGeſchichte erwerben; wenn man gute Geſchichtsbuͤ-cher, deren Verfaſſer genugſamen Unterricht undEinſicht in denen Begebenheiten gehabt haben, vondenen aus Zeitungen und bloßen Geruͤchten zuſammengeſchmierten Nachrichten zu unterſcheiden weiß. An-dern theils aber kann dieſe Erkenntniß beſonders inAnſehung des heutigen Zuſtandes erlangt werden,wenn man ſolche Perſonen in Dienſte nimmt, die da-von genugſame Wiſſenſchaft haben, oder wenn manfaͤhige Landeseinwohner unter anderem Vorwand infremde Laͤnder reiſen laͤßt, die aber ſowohl großeEinſicht, als auch genugſame Geſchicklichkeit beſitzenmuͤſſen, an gehoͤrigen Orten Eingang zu finden.

§. 43.

k.-S.-ns Hiernaͤchſt muß ſich ein Staat ſelbſt genugſamEmnere des kennen, wenn er ſich gegen andre Maͤchte kluͤglich

und