Was die inner-liche Sicherheitdes Staats iſt.
Alle Staͤndeund Untertha-nen muͤſſen zu-foͤrderſt, in An-ſehung ihresqußerlichen Zu-ſtandes, in ei-nem gewiſſenVerhaͤltniß er-halten werden.
108 Von der innerlichen Sicherheitrr*.&ꝓ
Zweyter Abſchnitt.
Von der innerlichen Sicherheitdes Staats.
§. 75.
u der vollkommenen Sicherheit des Staats, dieeinen Theil ſeiner Gluͤckſeligkeit ausmacht(§. 35), wird nicht allein die aͤußerliche Sicherheiterfordert, die wir in dem vorhergehenden Abſchnitteabgehandelt haben; ſondern es gehoͤret auch die inner-liche Sicherheit darzu(§. 39), welche wir demnachin dieſem Abſchnitte zu betrachten haben. Es iſt aberdie innerliche Sicherheit des Staats diejenige wohleingerichtete Verfaſſung deſſelben, wodurch alle Thei-le des Staatskoͤrpers in ihrem erforderlichen Zuſam-menhange und der daraus abfließenden Ruhe erhal-ten, die Perſonen und das Vermoͤgen der einzelnUnterthanen aber vor allem Unrecht und Gewaltthaͤ-tigkeiten beſchuͤtzet werden. Aus dieſer Erklaͤrungwerden ſich alle zu der innerlichen Sicherheit erfor-derliche Maaßregeln leicht ableiten laſſen.
S. 66.
Es muͤſſen alle Theile des Staatskoͤrpers in ih-rem erforderlichen Zuſammenhange erhalten werden(§. 25). Alle Staͤnde und Mitglieder des gemeinenWeſens, indem ſie Theile deſſelben ſind, habennaͤmlich ſowohl gegen den Staat, als gegen einan-der ſelbſt ein gewiſſes Verhaͤltniß. Dieſes gruͤndetſich entweder auf ihre aͤußerliche oder moraliſche Be-ſchaffenheit. Die aͤußerliche Beſchaffenheit beſteht
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