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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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141
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der Gerechtigkeit. 141

es iſt in der That zu verwundern, wie man noch

in vielen Laͤndern an der Einrichtung eines bar-bariſchen Volkes, mit ſo vielem Eifer kleben kann;eines Volkes, ſage ich, das nicht die geringſten Be-griffe von Wiſſenſchaften und guten Regierungs-Grundſaͤtzen hatte, das in einem von dem unſri-gen ganz unterſchiedenen Zuſtande lebte, und dasvielleicht nur aus Noth auf die Lehnsverfaſſunggefallen iſt; denn wenn man damals genug Geldgehabt haͤtte, die Soldaten zu beſolden: ſo wuͤrdeman niemals darauf gefallen ſeyn, ihnen den Ge-nuß gewiſſer Landguͤter zu uͤberlaſſen.

vvrrrUꝓ NViertes Hauptſtuͤck.Von den Maaßregeln des Regenten, um

die einzeln Perſonen und Guͤter der Unterthanenin Sicherheit zu ſtellen.

§. 111.

Wem die innerliche Sicherheit vollkommen dar⸗ Die innerlichegeſtellet werden ſoll: ſo muß der Regent auſ. Sioherhet er-ſer der Handhabung der Gerechtigkeit alles boshafti⸗ auch ie einzelnge und luͤderliche Geſindel ausrotten, welche entwe⸗ Paſonen und,der mit Gewaltthaͤtigkeiten und Raubereyen, oder terthanenmit liſtigen Hintergehungen und Betrug den eingeln ſiches geſteetPerſonen und Guͤtern der Unterthanen nachſtellen(§. 79). Dieſe Boͤſewichter begehren nicht unterdem Scheine des Rechts Schaden zu thun; und obzwar die Gerechtigkeit wider dieſelbe gleichfalls ihrenStrafarm ausſtrecket; ſo werden ſie doch ſelten er-griffen; unterdeſſen leidet die Sicherheit und dieWohlfahrt der einzeln Unterthanen dabey gar ſehr.Die innerliche Sicherheit aber erſtrecket ſich nicht al-lein auf die Bewegungen wider den geſammten

Staat,