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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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die Guͤter der Unterth. ſicher zu ſtellen. 143

den Gewaltthaͤtigkeiten und Unrecht zufuͤgen. Bald nen zu ſchuͤtenwill man keine Handlung in die feindlichen Laͤnder WXgeſtatten; bald eignet man ſich die Herrſchaft uͤber

gewiſſe Meere und daher abgeleitete Vorrechte zuz

bald will man die Handlung in gewiſſe Laͤnder undWeltgegendẽ mit Ausſchließung anderer Voͤlkerſchaf-

ten, als ein beſonderes Recht vor ſich behaupten;

bald macht man allerley Verordnungen in Anſehung

der ein⸗ und auszufuͤhrenden Waaren, die wider

die Commercientractaten ſind; bald beſchweret man

die handelnden Kaufleute mit ungebuͤhrlichen und un-

leidlichen Zoͤllen und Auflagen; und die einzeln Un-

terthanen eines Staats, muͤſſen unter ſolchen Vor-

waͤnden allerley Gewalt, Unrecht und Verluſt ihrer

Waaren und Guͤter erleiden. Hier muß nun zufoͤr⸗ hüb und Weiſederſt ein weiſer Monarch die Beſchaffenheit der Sa⸗ nen ne hesgn.che gruͤndlich unterſuchen; und wenn er von der Ge-rechtigkeit der Sache auf Seiten ſeiner Unterthanenvollkommenuͤberzeugt iſt, bey der auswaͤrtigen Na-

tion, die dieſes Unrecht verhaͤnget hat, trifftige und

ernſtliche Vorſtellungen thun laſſen, um dieſelbe zu

Erſetzung des Schadens zu vermoͤgen. Sind dieſeVorſtellungen von keiner Wirkung, und die Kraͤfte

des Staats ſind der Macht jener auswaͤrtigen Na-

tion nicht gar zu ungleich; ſo kann er allerdings den

Weg der Repreſſalien erwaͤhlen, um ſeinen Unter-

thanen dadurch den Schaden zu verguͤten. Solche

herzhafte Entſchließungen ziehen ſelten einen Krieg

nach ſich, wenn ſich der Staat in guter Ruͤſtung be-

findet; und haben auf das kuͤnftige Bezeigen frem-

der Nationen eine gute Wirkung.

§. 1I4. Der MonarchEs ereignet ſich auch zuweilen, daß fremde Maͤch⸗ ste, oder deren Kriegsbedienten, in andern Staaten baltſame Wer-mliche N 5 ungen ſeineheimliche Werbungen anzuſtellen, und die Untertha⸗ unterthanennen ſchuͤtzen.