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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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420
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42O Don den schuldigm Abgaben

Meisen, oder Mantben und Aufschlägen, von Fleisch-Trank- Kopf- Vieh - und andern Steuern auflegenwollte; so würden sie unmöglich daöe» bestehen-» sönnen, ohne den Grund ihres Vermögens selbst an,zugreifen. Wir werden im zweyten Theile von demConrrib.monöfuße und seiner Einrichtung ausführli-cher handeln.

§. 402.

Mein!nNoth- Allein, obgleich ein Regent ohne besondere Ä^oth-über den vierten oder dritten Theil der Ein-ihr ^ermögcn fünfte und des Erwerbes der Unterthanen in Anse-he^ugcbm?^ Hung der Contribmionen und Abgaben schwerlichschreiten kann, ohne seine Pflicht zu verletzen, undsich vor dem höchsten Richterstuhle der Könige einerschweren Verantwortung auszusetzen ; so kannman doch die Schuldigkeit der Unterthanen selbstNicht in diese Gränzen einschließen. Zhre Pflicht-zu dem Aufwande des Staats das erforderliche bey-zutragen, ist ganz uneingeschränkt; und es ist einUnglück, das die unerforschiiche Vorsehung über sieverhängt, wenn sie einen Regenten haben, der seineeigene und seiner Unterthanen Wohlfahrt so wenigzu Herzen nimmt. Außer beweglichen Vorstellun-gen ist ihnen auch kein Weg übrig, die allzu starkeLast der Abgaben abzuwenden; denn zur Rebellionund Widersetzlichkeit, die ohnedem ein viel größeresUebel nach sich ziehen, kann man ihnen unmöglicheine Befugniß oder Recht einräumen. Besondersaber zeiget sich ihre uneingeschränkte Pflicht zu demnothwendigen Aufibande des Staats den erforderli-chen Beytrag zu thun, wenn sich dasgemeineWesenin Gefahr des Feindes und andern großen Nothfällenbefindet '^). Sie sind alsdenn allerdings gehalten,nicht allein einen größern Theil ihrer Einkünfte, ja die-selben sämmtlich als Abgaben zu Beförderung derge-meinschaftlichen Wohlfahrt zu entrichten; sondern

sie