der Unterthanen. 4zr
»ungsgeschafte empfangen haben würde, wenn dieseschlechten Wirthe die Regeln einer guten Wirth-schaft besser ausgeübet hatten. Es ist also hierNichts weniger als ein Widerspruch vorhanden.
§i 4ift
Der Unterschied unter den unmittelbaren und Mit« Unterschieb un«telbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regen- rcibaren "und'ten und den Staat kömmt hauptsächlich darauf an- mittelbarendaß die ersten zu dem Wesen der Republik gehören, Ammhanm^dergestalt, daß der Endzweck eines gemeinen Wesensnämiich diegemeinschaftliche Glückseligkeit, und dasBand zwischen der obersten Gewalt und den Unter«thanen ohne dieselben nicht bestehen kann. Die mit«telbaren Pflichten hingegen betreffen das Wesen derRepublik nicht so genau; und ob ihm zwar die Ver«lehung dieser Pflichten einigen Schaden verursachet:so wird doch ihre Verfassung selbst dadurch nicht er«schüttert. Daher können auch die Unterthanen zuden unmittelbaren Pflichten durch Zwangsmittel an-gehalten werden; und ihre Verletzung zieht so garbey den meisten die äußersten Strafen nach sich.
Allein, zu den mittelbaren Pflichten können die Un«terthanen nicht füglich durch Zwangsmittel angehal-ten werden; sondern der Regent muß sich ganz andererMaaßregeln bedienen, wenn er die Unterthanen zuderen Beobachtung bewegen will.
§. 412.
EslaßtesnaMlichdieBeschaffenheiteineöStaats Der Regentund die Natur der Sache nicht wohl zu, daß sich A«enMtMdie oberste Gewalt darum bekümmern kann, wie die guten Wrch-Unterthanen ihre Haushaltung führen und sich ihres >Haf"lviiWn.Vermögens gebrauchen. Zuförderst ist keine Auf.ficht darüber möglich, weil der Staat sonst so viel
Aus«