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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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76
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§. 5 » Jedem Oberamtmann ist ein Amtsschreiber beygeordnet,welche Stelle an denjenigen Hauptorten, wo sich bereits ein Notaroder Landschreiber hauöhäblich befindet, diesem aufgetragen werden soll.In Ermanglung eines solchen Notars wählt der kleine Rath aus allenzünftigen Bürgern des Canrons durch ein absolutes Mehr einen besonnLern Amtöschreiber.

§. 6. Sämmtliche Amtsschreiber bleiben, je zu 6 Jahren um,der Erneuerung durch den kleinen Rath unterworfen.

§. ?. Jedem Amtöschreiber, welcher zugleich das Notariat desbetreffenden Haupkorts bekleidet, wird für seine vermehrten Verrichtun-gen ein jährlicher Gehalt von 400 Frkn. bewilligt. Den eigends an-geordneten, kein Notariat bekleidenden Amtsschreibern wird eine jähr-liche Besoldung von 1500 Frkn. bestimmt. Die fixe Besoldung desAmtsschreibers des Stadtbezirks Zürich besteht in 1200 Frkn. Sämmt-liche Amtsschrciber haben außerdem die Gebühren zu beziehen, wozubisher die Gerichtsschreiber gesehlich berechtigt gewesen sind.

§. 8. Den Amtöschreibern sind die Canzley- Geschäfte, welchebisher von den Gerichtsschreibern verrichtet worden, in und außer demAmtsgericht mit gleicher Verpflichtung aufgetragen. Auch liegt ihnenob, die offizielle Correspondenz des Oberamtmanns, nach desselben Auf-tragen zu führen, und alle übrigen amtlichen Ausfertigungen zu besorgen.

H. 9 « In momentanen Abwesenheits- oder Krankheitsfällen desOberamtmanns trittet der Amtöschreiber, als dessen Stellvertreter, ein.Sobald aber wegen Abwesenheit oder Krankheit eine Entfernung desOberamtmanns von feinen Vollziehungsgeschäften auf längere und be-deutendere Dauer eintreten sollte, ist der Fall dem kleinen Rath ein-zuberichten, welcher die für den Geschäftsgang am dienlichsten erachte-ten Interims-Einleitungen treffen wird. Dem Amtsschreiber kömmtübrigens bey allen Sitzungen eine berathende Stimme zu.

§. iv. Jedes Amt hat sein besonderes Amtsgericht, welches, mitInbegriff des Oberamtmanns cifs. Präsidenten, in dem Amtsbezirke Zü­ rich aus neun, in dem Amtsbezirke Winterthur aus sieben, und in al-len übrigen Amtsbezirken aus fünf Gliedern besteht.

§. Sämmtliche Amtsrichter werden von dem kleinen Rathe,durch absolutes Mehr aus den zünftigen Bürgern des betreffendenAmtsbezirks gewählt, und durch den Oberamtmann beeidigt. IhreAmtsdauer ist auf 4 Jahre festgesetzt, die Austretenden sind aber stetswieder wählbar. Alle zwey Jahre im Maymonat wird die Hälfte derAmtsrichter eines jeden Gerichts erneuert. Den ersten Austritt be-stimmt das Loos.