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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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126
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XVII. Item von deßwägen wann einer den andern von Galt Schulden ver-pfänden wollte, habend wir an beyd Theilen so vil erfunden, vnd von der Gütig-keit also vertragen, welcher den andern fürhin verpfänden wete daß derselbig solichesvor dem geschwornen Vogt vnd Richtern des frygen Ampts thun soll, vnd werdann Sach, daß darnach vm syn Schuld verpfändet worden; die Pfand verrächtfer»tiget und mit Rächt- anngreifen müßt, der soll dem Vogt oder den Richtern einSchilling für zubieten gäben.

XVIII. Item von des Gebots wägen, als sich die Gemälten dem siygenAmpt erklagt das Vnser Eydtgenossen vom Zürichsee von Fräfel vnd Bußen gethür-met vnd getrungen habend, das sy in den Kilchh'örinnen habend müssen schweeren,da habend wir auch an Vnseren Eydtgenossen von Zürich in der Gütigkeit erfundendaß sy soliches Fürnemmen abgestellt vnd nachgelassen habend, daß sy die Bußenfürhin nit mchr also, sonder wie von Alter Harkommen ist, innziehen sollend vndwellend, demnach die genampten Lüt dem frygen Ampt begehrt Hand sy der Btlßvnd andern Stücken halb vßert den Artickeln, wie dann die obgeschribener Massenvergriffen stand, by Jrem alten Harkommeu bliben zelassen das Hand unser Eydtge-noffen von Zürich gütlich nachgelassen doch allso vnd mit dem Vnterschied daß dieOeffnung vnd Rodel des frygen Ampts etlich Märchen vnd Kreisen wissend, viel-leicht etwann weiters vnd ferners, dann man Jnnegeständ syn möchte. Darumbhabend wir auch gütlich abgeredt, daß vnser Eydtgenossen von Zürich , deßgleichenIr Lüt dem frygen Ampt über die Rodel sitzen vnd mit einandren sölicherMärchen vnd Kreisen halben tugenlich übereinkommen scllind, darmit sich hernachniemand zubeklagen habe.

XIX. Item von den Erblühen wägen erklagtend Sy sich auch das sy derernit genießen mögend, als von Alters här, da habend wir in der Güligkeit so vielzwischend beyd Parthygen gehandelt, also wann Sach wär, das sich einer so vilauf sinenl Erblühen verbessert helte, vnd dieselbig Besserung wollte verkaufen, d.mag er wol thun, doch deni Lähen Herren an Einen Zinsen vnd den Lähenschaftenoder Eigenschaften des Lähenguts ohne Schaden vnd auch also das derselbig dasLähengut nit zertheilen soll, ohne des Lähen Herren Gunst, Wissen und Willen.

XX. Item von den Handlähen wägen, habend wir auch in der Gütigkeit sovil erfunden, zwischen beyden Parthygen, daß welcher der ist, der ein Handlähenvnd In» dann bedunkt das er dessen nit genießen möge, so mag er daS dem LähenHerren wohl wider vffgäben, wollte auch dem Lähen Herren bedunken, daß Im dasLähen Gut nicht nach Nothdurft beworben wurde, so mag dann der Lähenherr denLähenmann darab thuir.

XXI. Sodann von des Vmgelts vnd Weinkaufs wägen, habend wir zwischenallen Parthygen so irrn der Gütigkeit vertragen. Allso was Wein einer vff dem