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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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309
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in den Ueberlieferungen, N^ov. 1317, als dem gemeinen Volk in demSchweizerboken 18*8 Nr. 8., die Feyer eines Reformationsfestes wirderrathende und verleidende Worte für jedermann, dem es an ei-nem deutlichen Begriff fehlt, was ein Reformationsfest heiße rc.) sagter unter anderm:Die Glaubensverbesserung stehet fester als jemals,gerechtfertigt von nenem in der Geschichte unsrer Tage, und ihrGlanz wird mit jedem Jahrhundert verschönert. Die Reformations-feste erinnern uns an alles Schöne, Gute, Heilsame, was die gött-liehe Wahrheit und die Freyheit des Glaubens, und Denkens undSprechens bewirkt, welches da ist der Geist des Herrn. Wem dasEvangelium bekannt, wem es lieb und werth, wem es eine KraftGottes zum Heil ist, den kann es nicht zuviel bedanken, wenn mandas Wegstürzen des Scheffels, unter den es Herrschsucht, Ehrgeiz,gemächliche Wollust und geistlose Unwissenheit seit Jahrhunderten im;mer mehr versteckt hatten, wenn man die erneuerte Predigt desselben die Wiederbringung seiner heilsamen Spende durch Rede undSchrift, und zwar in der lieben Muttersprache unter alles Volk, un;ter die Menschen jedes Geschlechts, Alters und Standes, mit einem«Jubelfeste begeht :c.*

Re gier ungs - Verfassung.

Gleichwie die älteste Geschichte der Stadt Zürich selbst, so liegtauch ihre früheste Verfassung ziemlich im Dunkeln. Von der Grün-dung der Fraumünsterabtey (853) an, hatte dieses Stift sowohl inals außer dem damaligen Flecken Zürich Leibeigene; auch besaß es dasZoll; und Münzrecht und das Schuldengericht. Die königlichen Höfeund Meyereyen der Gegend machten zusammen ein Landgericht aus,unter dem Vorsitz des Grafen vom Zürichgau. Betraf jedoch bey die-sem Landgerichte der Rechtöhandel Angehörige des Gottshauses, sohatte ein abtlicher Vorsteher den Vorsitz. Schon im I. 1097, alsobeynahe drirchalbhundert Jahre vorher, ehe Zürich außer seinen Mauerneiniges Gebiet besaß, finden sich Nachrichten von einem Stadtrath,und die ersten Verzeichnisse dieser Räthe sind vom I. im. DieserStadtrath, der zum Theil aus Rittern, zum Theil aus achtbaren Bür-gern bestand, scheint indessen lange nur auf die innere Polizey einge-schränkt gewesen zu seyn, und erhielt sich, bis im I. 1336 der RitterRud. Brun die Zunftverfassung errichtete. (S. den Abfchn. Zürich ).Daß damals die Stadt noch in ziemlich abhängigen Verhältnissen mir