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Memorabilia Tigurina : neue Chronik oder fortgesetzte Merkwürdigkeiten der Stadt und Landschaft Zürich / Johannes Heinrich Erni
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312
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III. Großer Rath.

12) Ein großer Rath von 212 Mitgliedern ist die höchste Gerwalr, der die Ausübung der Souveränitätsrechre und die Gesetzgebungdes Kantons zusteht, iz) Die Gesandtschaftsinstruklionen des Stan-des Zürich auf alle Tagsatzungen werden auf Vorschlag des kleinenRaths von ihm berathen und ertheilt. Er erwählt die Gesandten undläßt sich von ihnen Bericht erstatten. Auch liegt ihm in Fällen, wodie Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen in die Fragekömmt, der Entscheid darüber ob. 14) Der große Rath hat die ausrschließende Befugniß Steuern zu erkennen. Die alljährliche Staatsrrechnung wird von ihm geprüft und nach Richtigbefinden abgenommen.Ueber den Gang der vaterländischen Angelegenheiten überhaupt, undder innern Landesadministration des Kantons insbesondere, wird demgroßen Rath, bey jedesmaliger Eröffnung Seiner außerordentlichenSitzungen, durch das Organ des Präsidenten Bericht erstattet. 15)Der große Rath wählt denjenigen Theil Seiner eigenen Glieder, wel-cher nicht unmittelbar von den Zünften gewählt wird; ferner die Mit:glieder des kleinen Raths, die beyden Standeshäupter; die Mitgliederdes Staatsraths, die Mitglieder und aus denselben den Präsidentendes Obergerichts; die weltlichen Mitglieder des Ehegcrichts; den Antirstes der Züricherischen Kirche; die weltlichen Glieder des Kirchenraths;und die Mitglieder des Erziehungsrarhs. Ihm steht ferner die Be-stätigung der von dem kleinen Rath zu wählenden Staatscanzley,und der von dem Obergericht zu wählenden Obergerichts-Canzley ju*

16) Der große Rath wird ordentlicher Weise alljährlich zwey Mahl,nämlich im Brachmonat und Christmonat, außerordentlicher Weiseaber nach Erforderniß der Umstände von dem kleinen Rath einberufen.

17) Der große Rath wird folgendermaßen zusammengesetzt: a. Jededer XIII Zünfte der Stadt Zürich wählt 2; die Zunft Winterthur 5 ;und jede der übrigen Zünfte des Cantons ein Mitglieö des großenRaths aus ihrem eigenen Mittel. b. Die Wahl der izo übrigenGlieder stehet dem großen Rath selbst zu. r8) So wie in Zukunfteine durch unmittelbare Zunftwahl zu besetzende Stelle erledigt wird,soll der kleine Rath die Einleitung treffen, daß die betreffende Zunftinner Monatsfrist,, vom Eimritt des Erledigungsfalles an gerechnet,zusammenberufen, und die erledigte Stelle durch das geheime und ab-solute Mehr wieder ersetzt werde. 19) Mit der Wiederbesetzung dervon dem großen Rath selbst zu wählenden Stellen wird so lange;»*gewartet, bis fünf Vacanzfalle eingetreten sind. Dann macht: a. Der