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Bücher mit sich nach Hause zu nehmen,welche sie dort zu gebrauchen wünschen,jedoch mit dein ausdrücklichen Beding, daßsie, vermöge der bei ihrer Aufnahme in dieGesellschaft angelobten Verpflichtung, indiesem Fall, ehe sie weggehen, einen Em-pfangschein zurücklassen, und zwar wennes mehrere Bücher seyn sollten, für einjedes besonders, dem Formular gemäß.
1 ,. Was die Manuscripte betrift und die Bü-cher, welche wegen ihrer besondern Kost-barkeit in den Glaskasten verwahrt werden,so sollen dieselben ausschließungsweise denMitgliedern der Gesellschaft zukommen.Sie haben sich dießfalls an den BibJiothc-carium statum oder an jcine Adjunctoszu wenden, welche das Verlangte wo mög-lich ihnen eigenhändig ausliefern werden,jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie, welchezu dem was unter ihrer Verwahrung liegt,die möglichste Sorgfalt zu tragen verpflich-tet sind, solches nach Beschaffenheit derUmstände in Zeit von 3 bis 4 Wochen wie-der zurückzufodern berechtigt seyn sollen.
Aus diesen Bestimmungen, verglichen mitdenen, welche in der Vorrede des ersten Theilsbekannt gemacht wurden, ergiebt es sich, daßman mit der zunehmenden Vermehrung der Bi-bliothek, die zum Theil so beschaffen war, daßsie nicht allein Las gelehrte, sondern auch das