Band 
[Band 4.]
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Achten Theils ſechstes Buch. 141

ten auf Bern ſchickte, mit der Erklaͤrung, daßdas Burgerrecht bemeldeter Staͤdte mit ſei-ner Einwilligung aufgerichtet worden. Weilnun dieſem letzten Bothen mehr Glauben zu-geſtellt wurde als dem erſten, die von Genffauch Brieffe aufweiſen konnten, in welchender Biſchoff ihre Nachwerbung um den Bundgut geheiſſen, als ward derſelbe auch von denEidsgenoſſen beſtaͤtiget. Es wolte aber derHertzog dieſen Ausſpruch nicht annehmen, ſon-dern begehrte einen andern Tag in einer un-partheyiſchen Stadt. Biel ward dazu auser-leſen, die Tagſatzung alldorten gehalten, unddas Burgrecht der Staͤdte nochmahlen beſtä-tiget und als unwiderrufflich geſetzet. Deſſenungeachtet ſetzte der Hertzog auf einer allgemei-nen Tagſatzung zu Baden im October friſcher-dings an, und ließ vorſtellen, daß weil Genffihm unterworffen, oder aufs minſte mit ſei-ner Bothmäßigkeit rings umgeben, ſie widerſeinen Willen keinen guͤltigen Bund habeſchlieſſen koͤnnen. Es vertheidigten aber beydeStaͤdte Bern und Freyburg ſich ſo wohl, daßder Hertzog nochmahlen abgewieſen ward, ſielieſſen ſich auch zugleich verlauten, daß wannder Hertzog die Genffer zu beunruhigen fort-fahren wuͤrde, ſie ihm ſeine mit ihnen habendeBunds⸗ Briefe heraus geben wolten.Unterdeſſen waren die Buͤrger von Genffuber die Aufführung der zwey und viertzig Aus-getrete-