zwoͤlffte Unterredung. 253
Hingegen dle feſtgeſetzte Steuer, wenn Dieſie wohl eingerichtet und nach dem Unter⸗ brauch-
terſcheide des Vermoͤgens abgemeſſen iſt,
ſtifftet nicht das geringſte Unheil, wohl s
aber hilft es manchem und ſehr groſſemUnheile gluͤcklich ab. Wiewohl die Be-griffe des Bauern, des Rechtsgelehrtenund des Kauffmannes, dem Anſehen nachgar ſehr unterſchieden ſind; ſo kommenſie dennoch in einerley Urtheil mit einan-der uͤberein, und zwar in einem ſolchenUrtheile, das aus der Erfahrung hergelei-tet wird, und alſo drey Grade der Ge-wisheit vor einen bekommt.
Als ich einen Landmann fragte, wasman in ſeinem Dorffe von der neuen Ein-richtung der Vermoͤgen⸗Steuer hielte; ſogab er mir, nach ſeiner Art, im Scherzezur Antwort: Vor dieſem habe er ſeineSchweine zwiſchen zwey Matratzenerſtickt,damit man ihn nicht hoͤher in die Steuerlegen moͤchte, wenn er ſo herrlich zu lebenſchiene; Aber jetzo lieſſe er Pfeiffer undGeiger dazu hohlen, wenn er eines abſtechen
wolte, und duͤrffe deswegen doch nicht
mehr geben. Fragt man einen Rechts-gelehrten, was er von dieſer Einrichtunggedenke, ſo nimmt er einen andern Grund-Sag zuhuͤlffe, der ihme zum Mittelbe-griffe dienet. Dieſer beſteht darin, daßman nicht gluͤcklich leben koͤnne, wenn
mon
are Eo.
ick.