in Ansehun g des Eig enthums. 657
Unstige zu seinem Gebrauche biß zu dersel-ben Zeit überlassen, jedoch nicht allein nachVerlauf derselben das Unsere wiederfor-dern, sondern auch zugleich dasjenige, waswir damit wehrender Zeit hätten gewinnenkönnen. Nehmlich es ist eben so viel, als wennwir das Unstige verkaufft und ihm das Geldvorgelichen hätten.
§. 939. Wenn wir einen blossen Vorschub Wer beygethan; so ist es eben so viel, als wenn wir dem Vor«das Unstige hatten liegen lassen (/.9Z6.). icpubege-Derowegcn mag der Press steigen oderfallen; so steiget und fallet er uns, und ist ret, wennin keinem von diesem Falle derjenige, wel- deePreißchem der Vorschub geschehen, mehr oder der Sa.weniger wieder zu geben gehalten, als er Her, sichempfangen, auch stehet ihm nicht frey nach ""°exL.seinem Gefallen an statt der Sache Geldnach dem damahligen Preiste, da er es em-pfangen, zugeben.
§. 94O. Wenn man einem andern Vor- Bewe-schub gethan, und der Press fallet; so bii- S""gs-det man sich gemeiniglich ein, es sey uns ,dadurch Schaden geschehen, indem wir es Am Ge.theurer hätten verkauften können und, da nügenzudem andern eine Gutthat wiedersahren, daß thun, 1.wir ihm ausgeholffen, unbillig für seine für den,Gutthat Schaden zu Lohne zu haben. Und A Dor«meinet man demnach, es sey nicht unrecht, A"daß der andere uns den Schaden ersehe. ^
Allein wir müssen zuförderst bedmcken, daßTt wir